Glossar - E

Einzelofenheizung | Emission | Endenergie | Energie | Energieeinsparung | Energie-Einsparungsgesetz (EnEG) | Energie-Einsparverordnung (EnEV) | Entlüften | Entnahmeleistung | Epoxidharzbeschichtung | Erdgas | Erdung | Erneuerbare Energien | Etagenheizung | EVU | Explosionsgefährdeter Bereich (Ex-Zone) | Explosionsschutz | Explosionsschutzdokument

Einzelofenheizung

temperaturgesteuert bietet sie heute fast den gleichen Heizkomfort wie eine Zentralheizung. Werden nur wenige oder entfernt gelegene Räume beheizt, kann die Einzelofenheizung die wirtschaftlich günstigere Lösung sein. Ein Wärmeverteilungssystem wie bei der Warmwasserheizung entfällt zugunsten der kleinen Flüssiggasleitung. Ideal und preisgünstig bei der Altbaumodernisierung.


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Emission

Abgabe von Stoffen und Energien (z.B. Schall, Erschütterung, Strahlung, Wärme, Schadstoffe) aus einer Quelle an die Umwelt. Treten diese Stoffe und Energien an einem bestimmten Ort auf, handelt es sich um eine Immission. Die Größe der zulässigen Emissionswerte unterliegt gesetzlichen Verordnungen (Bundes-Immissionsschutzgesetz, technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft bzw. gegen Lärm (TA-Luft, TA-Lärm), Verordnung über Großfeuerungsanlagen.


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Endenergie

Energie, die dem Anwender nach Umwandlung aus Primärenergien wie Erdöl, Kohle, Erdgas, Kernenergie, Flüssiggas oder Regenerativenergien zur Verfügung steht, z.B. Wärme, Licht.


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Energie

das in einem Körper oder Stoff vorhandene Potential, Arbeit zu verrichten oder Wärme abzugeben. Energie kann weder erzeugt noch vernichtet werden, sie ändert nur ihre Erscheinungsform.


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Energieeinsparung

eines der wichtigsten Ziele der Energiepolitik, denn Energieeinsparung ist aus Gründen des Umweltschutzes, zur Schonung der Energiereserven, aber auch aus Kostengründen unumgänglich. Wichtigster Punkt: sparsamer und rationeller Einsatz von Energien. Im Haushalt fällt der größte Anteil des Energiebedarfs (ca. 85 %) auf die Raumheizung; hier sind die stärksten Einsparungen zu erzielen.

Eine Absenkung der Raumtemperatur um nur 1 °C erbringt eine Brennstoff- und Heizkostenersparnis von ca. 6 %. Nachts sollte die Raumtemperatur um ca. 5 °C abgesenkt werden, Räume kurz und gründlich lüften, nicht die Fenster kippen. Wird der Heizkörper ungleichmäßig warm, verhindert ein Luftpolster die Zirkulation. Mit Hilfe eines Entlüftungsschlüssels das Ventil oben am Heizkörper öffnen. Sobald Wasser austritt, Ventil wieder schließen. Bei vielen älteren Anlagen ist der vorhandene Heizkessel von der Heizleistung her zu groß ausgelegt, daher arbeitet er mit einem geringen Wirkungsgrad. Die Auslegung des Heizkessels und eine moderne außentemperaturabhängige Regelung können bis zu 40 % Energie einsparen.


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Energie-Einsparungsgesetz (EnEG)

wurde am 22. Juli 1976 erlassen und am  1. September  2005 neu gefasst. Das EnEG stellt Anforderungen an den Wärmeschutz, die heizungs- und raulufttechnischen Anlagen und Brauchwasseranlagen sowie an deren Betrieb. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden die Wärmeschutzverordnung (außer Kraft), die Heizungsanlagenverordnung (außer Kraft), die Heizkostenverordnung, das Schornsteinfegergesetz und die Energie-Einsparverordnung erlassen.


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Energie-Einsparverordnung (EnEV)

seit Februar 2002 gültig fasst die EnEV die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) zusammen. Die EnEV begrenzt nicht mehr den zulässigen Heizwärmebedarf, sondern den Primärenergiebedarf für die Heizung. Sie verbindet Anlagentechnik und Gebäudetechnik. Effiziente Wärmeerzeugung und Wärmeschutz sind von gleicher Bedeutung. Somit können Architekten und Bauherren im Hinblick auf Gestaltung und Kosten die aus ihrer Sicht günstigste Lösung wählen. Die EnEV stützt sich auf die neuen Normen DIN V 4108-6, die die Berechnung des Heizwärmebedarfs festlegt, und die DIN V 4701-10, die die Berechnung der primärenergetischen Effizienzkennzahl (Anlagenaufwandszahl) regelt.


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Entlüften

Luft im Heizkörper verschlechtert die Wärmeabgabe und Zirkulation, daher Heizkörper von Zeit zu Zeit entlüften.


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Entnahmeleistung

aus Flaschen, Fässern und Behältern: Die Verdampfungsleistung muss auch bei kaltem Wetter und geringem Behälterinhalt ausreichend groß sein, um das Gas mit dem erforderlichen Druck zur Verfügung zu stellen. Bei der Berechnung der maximalen Gesamtdauerentnahme sind alle Flaschen, also Betriebs- und Reserveflaschen, zu berücksichtigen. Bei Fässern ist die Verdampfungsleistung höher; die zur Verdampfung benötigte Wärme wird zunächst der Flüssigkeit selbst entzogen, die Flüssigkeit kühlt unter die Außentemperatur ab und nimmt Wärme aus der Umgebung auf; je größer die von der Flüssigkeit benetzte Behälterfläche, um so größer die Wärmezufuhr, d.h. Behältergröße und Füllungsgrad sind entscheidend für die Verdampfungsleistung.

Die Formel besagt: Die Verdampfungsleistung ist das Produkt aus der Wärmedurchgangszahl, der benetzten Fläche und dem Temperaturunterschied zwischen der Umgebungsluft und der Flüssigkeit, dividiert durch die Verdampfungswärme.

Entnahmeleistung aus Behältern (gasförmige Entnahme)
Flaschen und Fässer 5 kg 11 kg 33 kg 300 kg
Belastungsmöglichkeit kg/h bei ununterbrochener Gasentnahme 0,2 0,3 0,6 3,0
Belastungsmöglichkeit kg/h bei 50 % Unterbrechung 0,5 0,8 1,8 8,0
Belastungsmöglichkeit kg/h bei stoßweiser Entnahme (20 Min.) 1,0 1,5 3,0 15


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Epoxidharzbeschichtung

Besonders wirksame Korrosionschutz-Außenbeschichtung von erdgedeckten Flüssiggasbehältern.


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Erdgas

kommt in natürlichen Lagerstätten als gasförmige Kohlenwasserstoffverbindung vor. Im Wesentlichen besteht es aus der brennbaren Kohlenwasserstoffverbindung Methan (CH4). Dazu kommen unterschiedliche Anteile von Ethan, Propan/Butan, Stickstoff, Kohlendioxid und Schwefelwasserstoff. Je nach Fördergebiet muss das Erdgas vor der Verwendung unterschiedlichen Reinigungsverfahren unterworfen werden. Insbesondere dem "sauren" Erdgas wird durch Waschprozesse mit verschiedenen Mitteln der Schwefelwasserstoff entzogen.


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Erdung

ist für oberirdische Flüssiggasbehälter nicht erforderlich, wenn diese auf Beton, in Verbindung mit gewachsenem Boden, aufgestellt oder mit geerdeten Rohrleitungen verbunden sind; dies gilt nicht, wenn der Flüssiggasbehälter auf einer isolierenden Schicht (Erdungswiderstand > 106 V), z.B. Bitumen, aufgestellt ist; Maßnahmen gegen Blitzschlag sind nicht erforderlich; erdgedeckte oder halboberirdische Flüssiggasbehälter müssen nicht geerdet werden.


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Erneuerbare Energien

in der Natur vorkommende Energien, die direkt oder indirekt genutzt werden und unbegrenzt zur Verfügung stehen; hierzu zählen: Sonnenenergie, Windenergie, Wasserkraft, Gezeiten, Biomasse, Umweltwärme und Geothermie.


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Etagenheizung

idealer Einsatz für Flüssiggas, da z.B. ein Gas- und Kombiwasserheizer zur Vollversorgung einer Etage nicht mehr als ein Stückchen Wand benötigt. Platz findet sich in jeder Küche, dem Flur oder einer Kellerecke. Vorteile: Raumgewinn, bei Etagenheizung in Mehrfamilienhäusern hat jede Wohneinheit ihren eigenen Gaszähler.

Etagenheizung


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EVU

Abkürzung für Energie- oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.


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Explosionsgefährdeter Bereich (Ex-Zone)

sind um mögliche betriebsbedingte Gasaustrittsstellen  bei Flüssiggasbehältern ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und werden in diesen Zündquellen vermieden, dann ist die Forderung, die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, erfüllt.

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. Bei Flüssiggasbehältern können dabei Bereiche entsprechend der Zone 1 und der Zone 2 auftreten, innerhalb derer sich keine Zündquellen befinden dürfen.

Explosionsgefährdete Bereiche müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Zur Verhinderung, dass betriebsbedingte Gasaustritte (z.B. während des Befüllvorganges) sich wegen mangelhafter Vermischung mit Luft entzünden können, darf die Umlüftung von im Freien aufgestellten Flüssiggasbehältern im Umkreis ≤ 3 m, gemessen vom Bereich der Armaturenanordunug an, nicht mehr als zwei Seiten durch Mauern, Gebäudewände u. ä. eingeschränkt sein. Bei Einschränkungen an mehr als zwei Seiten sind zusätzliche Lüftungsmaßnahmen erforderlich.

Um zu verhindern, dass sich beim Wechsel von Flüssiggasflaschen betriebsbedingte Gasaustritte entzünden können, sind auch hier explosionsgefährdete Bereiche festgelegt. Innerhalb dieser Bereiche, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein.


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Explosionsschutz

Der Explosionsschutz von Flüssiggasanlagen ist auf europäischer Ebene in der Richtlinie 94/9/EG „Explosionsschutzrichtlinie“ geregelt.  Darüber hinaus sind die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, durch die Richtlinie „Explosionsfähige Atmosphäre“ 1999/92/EG (ATEX 137) geregelt.  National sind die Anforderungen an den Explosionsschutz in der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 weiter konkretisiert.

Gemäß den vorgenannten Regelwerken muss der Arbeitgeber zum Nachweis des ausreichenden Explosionsschutzes bei gewerblichen Flüssiggasanlagen über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verfügen. Diese Evaluierung ist in Form eines Explosionsschutzdokumentes zu erbringen.  

Schutzbereiche für Flüssiggasflaschen
Bereich
Flüssiggasflaschen mit 33 kg Füllgewicht und Entnahme aus der Gasphase
Einzelflasche
Mehrflaschenanlage mit
2 bis 6 Flaschen
Mehrflaschenanlage mit
2 bis 8 Flaschen
Ex-Zone 1
R = 1 m
R = 1 m
R = 1 m
Ex-Zone 2
r = 1 m
r = 1 m
r = 2 m

Elektrische Einrichtungen in Ex-Zonen müssen für die jeweilige Zone geeignet und zugelassen sein.


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Explosionsschutzdokument

Für alle gewerblichen Flüssiggasanlagen hat ein Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung) sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.  Aus dem Dokument muss insbesondere hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, welche Bereiche in Ex-Zonen eingeteilt wurden und für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 BetrSichV gelten.  Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen.


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