Glossar - I

Immission | Infrarotstrahler | Inhaltsanzeiger | Installation | Instandhaltung | Isolierstück

Immission

Einwirkung von Emissionen, d.h. den von einer Quelle ausgehenden Einflüssen auf die Umwelt, z.B. auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Gegenstände. Die Grundlagen des Schutzes vor Immissionen sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegt.

Grundsatz dabei ist, dass im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen keine schädlichen Wirkungen auftreten dürfen. Die Höhe der zulässigen Immissionsbelastungen ist in den technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) bzw. zum Lärm (TA-Lärm) festgelegt.


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Infrarotstrahler

erzeugt langwellige Wärmestrahlung, wie bei der Sonne, die sich fast verlustlos mit Lichtgeschwindigkeit fortsetzt. Die von den strahlenden Flächen abgegebene Energie setzt sich erst beim Auftreffen auf feste Körper in Wärme um. Ideal für Hallenbeheizung. Im Gegensatz zum Dunkelstrahler findet die Verbrennung in wabenartigen Keramikbrennern statt, die sich auf der Außenfläche befinden.

Heizen mit niedriger Temperatur möglich, denn das Empfinden einer Arbeitsplatztemperatur von z.B. 18 °C wird schon bei einer Lufttemperatur von 10 °C erreicht.

Infrarotstrahler

siehe Dunkelstrahler.


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Inhaltsanzeiger

gibt Auskunft über die zur Verfügung stehende Menge an Flüssiggas; sollte in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, damit rechtzeitig Flüssiggas nachbestellt werden kann und eine sichere Versorgung mit Flüssiggas gewährleistet ist.


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Installation

darf nur von zugelassenen Installationsbetrieben vorgenommen werden. Gleiches gilt für Anschlüsse von Gasgeräten, Erweiterungen und Reparaturen. In jedem Falle muss ein Meister des Gas- und Wasserfachs für die ausgeführten Arbeiten verantwortlich zeichnen. Vom Installateur bzw. Gasversorgungsunternehmen wird die Gasleitung auf Dichtheit geprüft. Der Hauseigentümer bzw. Betreiber der Anlage ist für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Eine regelmäßige Überprüfung der Gasleitungen durch den Installateur ist daher zu empfehlen. Die Anlage muss nach den Technischen Regeln der Gasinstallation (TRGI) und den Technischen Regeln Flüssiggas (TRF) erstellt werden. Unabhängig davon sind je nach Bundesland besondere Verordnungen zu berücksichtigen.  Bei gewerblichen Anlagen gilt zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und das berufsgenossenschaftliche Regelwerk (BGVR).


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Instandhaltung


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Isolierstück

als vorbeugender Bestandteil der Sicherheitsausstattung wird in die Versorgungsanlage ein Isolierstück eingebaut, das die elektrische Trennung von Hausinstallation und Lagerbehälter sicherstellt. Es kann vor oder hinter dem Absperrventil an der Hauseinführung installiert werden.

Isolierstück


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