Glossar - P

Passive Solarenergienutzung | Photovoltaik | Piezo-Zündung | POL | Primärenergie | Propangas | Prüfung | Prüfzeichen

Passive Solarenergienutzung

Umwandlung der Strahlungsenergie der Sonne in Wärme direkt durch die Gebäudestruktur – transparente und speichernde Bauteile wie Fenster, Glasvorbauten und Solarwände. Vorteil: Reduzierung des Heizwärmebedarfs in Gebäuden, ideal in Verbindung mit einer Flüssiggas-Heizung.

Passive Solarenergienutzung


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Photovoltaik

Technik, bei der Sonnenstrahlung und Licht mit Hilfe von Solarzellen in elektrische Energie umgewandelt wird. Technisch ausgereiftes System mit guten Voraussetzungen zum Einsatz auch in Mitteleuropa. Um den durch die Photovoltaik entstandenen Umweltvorteil größtmöglich zu halten, ist Flüssiggas-Brennwerttechnik als Heizsystem ideal.


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Piezo-Zündung

eine Möglichkeit, das Gas-Luft-Gemisch für die Flamme des Brenners zu zünden; arbeitet ähnlich wie ein Dynamo.

Durch manuelle Betätigung eines Reibrades wird eine Feder gegen eine Spule gedrückt und auf dieser bewegt. Ist ein gewisser Spannungspunkt erreicht, kommt es zu einem Stromstoß und durch diesen zu einem Funkensprung, der dann das Gas-Luft-Gemisch zündet.


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POL

Für Gasentnahmeventile an Flüssiggaslagerbehältern üblicher konischer, metallisch dichtender Anschluss nach US-Norm.


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Primärenergie



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Propangas

mindestens 95 % Massenanteile Propan und Propen; der Propananteil muss überwiegen. Der Rest darf aus Ethan, Butan- und Butenisomeren bestehen.


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Prüfung

Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen von Flüssiggasanlagen sind vom Betreiber gemäß BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.  Für gewerbliche Anlagen gelten ggf. zusätzliche Prüfungen gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (BGVR), für private Anlagen Prüfungen nach TRF.

Flüssiggasanlagen müssen durch Sachverständige einer ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle), Befähigte Personen nach BetrSichV und/oder autorisierte Fachbetriebe einer Prüfung vor Inbetriebnahme auf einwandfreien Zustand unterzogen werden.  Dies gilt:
•    vor der ersten Inbetriebnahme
•    nach Änderungen
•    nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen
•    nach Betriebsunterbrechungen

Flüssiggasanlagen müssen darüber hinaus regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Die regelmäßigen Prüfungen sind durch den Betreiber  zu veranlassen.  Das Ergebnis von Prüfungen muss schriftlich bescheinigt werden. Zweck der wiederkehrenden Prüfung ist es, zu beurteilen, ob sich die geprüften Anlagenteile zum Prüfzeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand für die vorgesehene Betriebsweise befinden und zu erwarten ist, dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der Regelwerke entsprechen werden.

Prüfung durch Sachverständige einer ZÜS:
Für oberirdisch im Freien sowie in Räumen aufgestellte Flüssiggasbehälter gilt in der Regel:
•    alle 10 Jahre eine innere Prüfung; bei erdgedeckten und halboberirdisch eingebrachten Flüssiggasbehältern mit
     Korrosionsschutz
mit besonderer Wirksamkeit (z.B Epoxidharzbeschichtung oder KKS-Anlage):
•    bei allen anderen erdgedeckten Flüssiggasbehältern:
      -  alle 5 Jahre eine innere Prüfung
      -  alle 10 Jahre eine Festigkeitsprüfung

Prüfung durch Befähigte Personen nach BetrSichV für alle Flüssiggasbehälter:
alle 2 Jahre ist eine äußere Prüfung vorzunehmen.


Alle 2 Jahre ist eine Funktionsprüfung bei Flüssiggasbehältern mit KKS-Anlage durch eine Befähigte Person nach BetrSichV durchzuführen.  Bei Flüssiggaslagenbehältern  > 5 m³ mit KKS-Anlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist zusätzlich alle 4 Jahre eine Prüfung durch einen Sachverständigen einer ZÜS durchzuführen.


Art der Aufstellung Art der Prüfung Prüffrist Püfer
Oberirdisch im Freien oder im Raum, erdgedeckt oder halboberidisch mit Epoxidharzbeschichtung

innere Prüfung

alle 10 Jahre Sach-
verständiger
Erdgedeckt mit Bitumenisolierung und kathodischer Korrosionsschutzanlage (KKS)

innere Prüfung alle 10 Jahre Sach-
verständiger
Erdgedeckt mit Bitumenisolierung ohne KKS-Anlage

innere Prüfung

Druckprüfung

alle 5 Jahre

alle 10 Jahre

Sach-
verständiger
Unabhängig von der Aufstellungsart alle Flüssiggasbehälter

äußere Prüfung alle 2 Jahre befähigte Personen


Wiederkehrende Prüfung von Rohrleitungen:
Diese richten sich nach Rohrleitungsgröße und max. Betriebsdruck.  In der Regel muss maximal alle 10 Jahre eine Festigkeitsprüfung  durch eine Befähigte Person nach BetrSichV oder einen Sachverständigen einer ZÜS erfolgen. Äußere Prüfungen mit geringeren Prüffristen können zusätzlich erforderlich sein. Ist die Prüfung vor Inbetriebnahme  durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen, so ist auch die wiederkehrende Prüfung von Rohrleitungen i.d.R. vom Sachverständigen vorzunehmen.


Wiederkehrende Prüfung von Verbrauchsanlagen, die durch einen Flüssiggasbehälter versorgt werden:
ist alle 10 Jahre durchzuführen und beinhaltet

•    äußere Besichtigung der Rohrleitungen, deren Ausrüstungsteile und Schlauchleitungen
•    Prüfung der sicherheitstechnisch notwendigen Ausrüstungsteile
•    Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck
Verantwortlich dafür ist der Betreiber.

Wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasflaschen-Anlagen:
Folgende Prüffristen sind einzuhalten:
•    alle 5 Jahre für Anlagen mit Flüssiggasflaschen bis 16 kg Füllgewicht
•    alle 10 Jahre für Anlagen mit Flüssiggasflaschen über 16 kg Füllgewicht. Die Prüfung beinhaltet:
      -  äußere Besichtigung der Rohrleitungen, deren Ausrüstungsteile
      -  sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile
      -  Funktionsprüfung der Druckregelgeräte, Gasgeräte und der Abgasführung
      -  Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck.
Verantwortlich dafür ist der Betreiber.

Wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasflaschen:
alle 10 bzw. 15 Jahre muss ein Sachverständiger einer ZÜS Flüssiggasflaschen überprüfen; Flaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, dürfen nicht wieder befüllt werden.


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Prüfzeichen

auf einem Gasgerät oder Flüssiggasbehälter signalisiert es Sicherheit.


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