FAQ

Häufig gestellte Fragen

In unseren FAQ finden Sie Antworten auf viele häufige Fragen zum Energieträger Flüssiggas, seiner Nutzung und seinen Anwendungsbereichen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Fragen, die hier bereits beantwortet werden, in der Regel nicht zusätzlich individuell beantworten können. Die FAQ geben unseren aktuellen Kenntnisstand wieder.

Sie sind durch den FlüssigGas Verband anerkannter G 607-Sachkundiger?

Unter  https://dfga.de/service unter Verwendung Ihrer Sachkundenummer erhalten Sie Zugang zu unserer Sachkundigenhotline.

Sie sind Mitarbeiter eines Mitgliedsunternehmens des FlüssigGas Verbandes?

So erreiche Sie die Geschäftsstelle:

Telefon: +49 30 293671-0
E-Mail: info@dvfg.de

Ansprechpartner für bestimmte Fachbereiche finden Sie im Lexikon im Mitgliederportal (Login erforderlich).

Freizeitfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Boote

G 607

Sachkundige für die Gasprüfung in Wohnwagen und Wohnmobilen (G 607-Prüfung) finden Sie unter:

https://gaspruefung-wohnwagen-wohnmobile.de/

Sachkundige für die Gasprüfung in Booten (G 608-Prüfung) finden Sie hier:

https://gaspruefung-boote-yachten.de/

Unsere Übersicht „Tankflaschen in Wohnfahrzeugen“ zeigt den aktuellen Stand der Anforderungen an Tankflaschen in Freizeitfahrzeugen. Erstmals definiert wurden diese Anforderungen in der Ausgabe 06/2026 des DVGW-Arbeitsblattes G 607.

Prüfbescheinigungen (gelbes Heft) sind ausschließlich für anerkannte Sachkundige des FlüssigGas Verbandes erhältlich, nicht für Privatpersonen. Privatpersonen erhalten die Prüfbescheinigung von anerkannten Sachkundigen nach der erfolgreichen Prüfung der Gasanlage im Freizeitfahrzeug oder Boot.

Alle Details zur Gasprüfung nach G 607 finden Sie auf unserer Themenseite «Gasprüfung im Wohnmobil und Wohnwagen«.

Beim Ausbau von Wohnwagen oder Wohnmobilen sind die relevanten technischen Regelwerke zu berücksichtigen. Dies sind im Hinblick auf die Gasanlage unter anderem die DIN EN 1949, die DIN EN 721 und das DVGW-Arbeitsblatt G 607.

Nach Um- bzw. Ausbauten ist in jedem Fall eine Gasprüfung (G 607-Prüfung) durchzuführen.

Normen sind urheberrechtlich geschützt, müssen erworben werden und können nicht durch den FlüssigGasVerband (auch nicht in Auszügen) verteilt werden.

Der FlüssiggasVerband kann keine Beratung oder Bewertung von Einzelfällen vornehmen.

Sollten Sie eine Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte z. B. an einen anerkannten G 607-Sachkundigen.

Sachkundige für die Gasprüfung (G 607-Prüfung) in Wohnwagen und Wohnmobilen finden Sie unter:

https://gaspruefung-wohnwagen-wohnmobile.de/

Aktuelle Wohnmobile werden nach dem europäischen Standard DIN EN 1949 installiert. Es sind aber immer noch viele Wohnmobile auf dem Markt, die dem nationalen Regelwerk TRF (Technische Regel Flüssiggas) entsprechen. Es gelten unterschiedliche Prüfanforderungen. Eine Übersicht vermittelt die Grafik.

Sachkundige für die Gasprüfung (G 607-Prüfung) in Wohnwagen und Wohnmobilen finden Sie unter:

https://gaspruefung-wohnwagen-wohnmobile.de/

Einige der Sachkundigen bieten auch Prüfungen nach TRF an, oder Sie kontaktieren Sie bitte Ihren lokalen SHK-Fachbetrieb.

Bis zum 01.01.2003 wurden Tanks nach der damals gültigen Druckbehälterverordnung verbaut. Diese müssen alle 10 Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), z. B. TÜV, Dekra geprüft werden. Eine Liste mit Niederlassungen, an denen das möglich ist, liegt dem FlüssigGas Verband nicht vor.

Dies gilt nicht für jüngere Tanks mit ECE-R 67-Stempelung.

Alle wichtigen Informationen können der Mitteilung des Herstellers entnommen werden.

Ja, die Gasprüfung für Freizeitfahrzeuge mit einer Flüssiggasanlage ist seit dem 19. Juni 2025 Pflicht. Die Regelung gilt für Wohnmobile ebenso wie für Wohnwagen.

Alle Details zur Gasprüfung nach G 607 finden Sie auf unserer Themenseite «Gasprüfung im Wohnmobil und Wohnwagen«.

Nein! Die Verpflichtung gilt nur für die Flüssiggasanlage im Wohnmobil oder Wohnwagen. Mobile Gasgrills oder Kartuschenkocher, die im Freizeitfahrzeug transportiert werden, sind nicht Bestandteil der Gasanlage und fallen daher nicht unter die Prüfpflicht.

Alle Details zur Gasprüfung nach G 607 finden Sie auf unserer Themenseite «Gasprüfung im Wohnmobil und Wohnwagen«.

Ja, jede funktionsfähige Gasanlage ist zu prüfen. Befreiung von der Prüfpflicht gilt nur beim kompletten Rückbau oder einer dauerhaften und dokumentierten Stilllegung der Gasanlage. Hier ist zu beachten, dass das Fahrzeug seine Zulassung als Wohnmobil verliert, sofern keine feste Kochmöglichkeit vorhanden ist.

Zur Außerbetriebnahme von Flüssiggasanlagen müssen die folgenden Teile der Anlage entfernt werden:

  • Versorgungsanlagen (Tank, Flasche, Externe Einspeiseeinrichtung,
  • Druckregelgeräte,
  • Sicherheitseinrichtung soweit vorhanden,
  • Schlauchleitung/Schlauchbruchsicherung.

Die Leitungen sind dauerhaft sicher zu verschließen (z.B. mittels Blindstopfen bei Schneidringverschraubung) und zu versiegeln (z.B. Siegellack).

Die Außerbetriebnahme ist in der Prüfbescheinigung zu dokumentieren. Die Prüfbescheinigung ist weiterhin mitzuführen.

Der FlüssigGas Verband bietet keine weitere Beratung zum Stilllegen von Gasanlagen an.

Flüssiggasflaschen für die private Nutzung

Unser Merkblatt «Nutzungsmodelle, Rückgabe und Entsorgung von Flüssiggasflaschen» erklärt die Unterschiede zwischen Leih- und Nutzungsflaschen sowie die richtige Rückgabe, Wiederverwendung und Entsorgung leerer Flüssiggasflaschen.

Der Großteil unserer Mitgliedsunternehmen betreibt Flaschenfüllstellen nach dem Tauschprinzip. Das bedeutet: Wer eine leere Gasflasche abgibt, erhält im Austausch eine gleichwertige volle Gasflasche.

Das Füllen von Flüssiggasflaschen auf einer Einzelfüllwaage ist grundsätzlich zulässig. In der Praxis wird diese Form der Befüllung jedoch überwiegend von kleineren Betrieben angeboten. Viele davon sind nicht Mitglied bei uns. Daher können wir keine Übersicht anbieten, wo diese Art der Befüllung möglich ist.

Pfandflaschen werden an den Endkunden verliehen und bleiben im Eigentum des jeweiligen Gasversorgers. Der Versorger lässt sich üblicherweise über ein Markenlogo, einen Eigentumsaufkleber oder eine Stempelung seitlich am Griff identifizieren. Zur Ermittlung einer Abgabestelle verwenden Sie bitte die entsprechende Filialsuche des jeweiligen Versorgers.

Unser Merkblatt «Nutzungsmodelle, Rückgabe und Entsorgung von Flüssiggasflaschen» erklärt die Unterschiede zwischen Leih- und Nutzungsflaschen sowie die richtige Rückgabe, Wiederverwendung und Entsorgung leerer Flüssiggasflaschen.

Wichtig: Auf der Mehrzahl der Flüssiggasflaschen in Deutschland findet sich ein so genannter Sicherheitsaufkleber des FlüssigGas Verbandes mit gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrensymbolen, Sicherheits­hinweisen und einer Füllmengenangabe. Der Copyright-Hinweis des FlüssigGas Verbandes stellt keine Eigentumsangabe dar. Der FlüssigGas Verband besitzt, vertreibt und tauscht keine Flüssiggasflaschen.

Für den seltenen Fall, dass es sich um eine Flasche eines Versorgungsunternehmens handelt, das nicht mehr am Markt tätig ist, können Sie sich an uns wenden, um Unterstützung bei der Suche nach einer Abgabemöglichkeit zu erhalten.

Eigentumsflaschen können in ihrer Eigenschaft als Mehrwegverpackungen an allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die diese Flaschengröße im Angebot haben.

Unser Merkblatt «Nutzungsmodelle, Rückgabe und Entsorgung von Flüssiggasflaschen» erklärt die Unterschiede zwischen Leih- und Nutzungsflaschen sowie die richtige Rückgabe, Wiederverwendung und Entsorgung leerer Flüssiggasflaschen.

In Wohnungen und Räumen außerhalb von Wohnungen darf eine Flasche mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg angeschlossen sein, eine zweite Flüssiggasflasche von nicht mehr als 16 kg darf in einem anderen Raum gelagert werden. Der Fußboden des Lagerraumes muss allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen (d.h. nicht im Keller, nicht im Souterrain!).

Quelle: TRF, Musterbauordnung

Auf unserer Themenseite „Lagerung von Gasflaschen“ finden Sie weitere Informationen zu Regeln und zulässigen Lagerorten.

Die Aufstellung von Flüssiggasflaschen ist nicht zulässig in Treppenhäusern, Fluren, Durchgängen, Notausgängen und Rettungswegen, in Räumen unterhalb der Geländeoberfläche (im Souterrain / Keller) und Durchfahrten von Gebäuden. In reinen Schlafräumen dürfen ebenfalls keine Flüssiggasflaschen aufgestellt werden.

Wir empfehlen grundsätzlich die Lagerung im Freien, soweit möglich. Die Lagerung in einem Abstellraum ist aber ebenso zulässig.

Bei einer Lagerung von Großflaschen über 16 kg oder der Lagerung mehrerer Flaschen in einem Raum ist ein besonderer Lagerraum einzurichten, für den jedoch erhöhte Anforderungen gelten und der nicht zu anderen Zwecken genutzt werden darf.

Auf unserer Themenseite „Lagerung von Gasflaschen“ finden Sie weitere Informationen zu Regeln und zulässigen Lagerorten.

Die Lagerung von Flüssiggasflaschen im Keller ist nicht zulässig.

Auf unserer Themenseite „Lagerung von Gasflaschen“ finden Sie weitere Informationen zu Regeln und zulässigen Lagerorten.

Die Lagerung von Flüssiggasflaschen auf einem privaten Grundstück im Freien ist generell zulässig, eine Mengenbeschränkung besteht grundsätzlich nicht, solange folgende Bedingungen eingehalten werden und keine nutzungsrechtlichen Einschränkungen für das Grundstück zu beachten sind:

  • Die Flaschen müssen aufrecht stehend und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert gelagert werden.
  • Gegenüber Bodenöffnungen, etwa zu Kellern, Gruben oder Schächten sowie zu Luftansaugöffnungen ist auf ausreichenden Abstand zu achten, ebenso gegenüber Brandlasten, Zünd- und Wärmequellen.

Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Flucht- und Rettungswegen aufbewahrt werden.

Auf unserer Themenseite „Lagerung von Gasflaschen“ finden Sie weitere Informationen zu Regeln und zulässigen Lagerorten.

Das Ablaufdatum auf der Flasche bezieht sich einzig auf die rechtlich festgelegte Prüffrist der Flasche, nicht auf die Haltbarkeit des Gases.

Nach Ablauf des Datums darf die Flasche nicht mehr befüllt werden. Das Überschreiten des Datums hat nichts mit der Qualität des Gases in der Flasche zu tun. Sie können das Gas bedenkenlos weiterhin verwenden, solange die Flasche und ihre Verbindungen dicht bleiben und keine sichtbaren Beschädigungen oder Korrosion auftreten, längstens zehn Jahre nach Ablauf der Prüffrist.

Auf unserer Themenseite „Lagerung von Gasflaschen“ finden Sie weitere Informationen zu Regeln und zulässigen Lagerorten.

Im privaten Bereich gilt die Technische Regel Flüssiggas (TRF) für alle Geräte, die fest installiert sind.

Schlauchleitungen nach DIN EN 16436-2 für den Anschluss von Flüssiggasflaschen dürfen höchstens 0,4 m lang sein. Gasschlauchleitungen aus nichtrostendem Stahl nach DIN 3384 und Metallschlauchleitungen für brennbare Gase nach DIN EN 16617 für den Anschluss von Flüssiggasflaschen dürfen höchstens 2 m lang sein.

Das Gas-Regelwerk (Technische Regel Flüssiggas, TRF) ist darauf ausgelegt, dass ein fachkundiger Installateur die Installation vor Ort vornimmt und begutachtet. Eine Ferndiagnostik mit Bildmaterial ist für eine Beurteilung nicht ausreichend. Bitte wenden Sie sich an einen Fachbetrieb vor Ort.

Zur Lagerung von Gaskartuschen im Haus existiert keine rechtlich festgelegte Grenze. Wir empfehlen, nicht mehr Gaskartuschen als unbedingt nötig zuhause zu lagern, beispielsweise höchstens sechs Kartuschen pro zugehörigem Gerät. Wie bei Gasflaschen auch, ist der Keller zur Bevorratung von Gaskartuschen ungeeignet. Bei der Lagerung ist auf Schutz vor Hitze und Witterung zu achten.

Flüssiggas im Gewerbe

Der FlüssigGas Verband ist nicht autorisiert, eine Beratung für Gewerbekunden durchzuführen, die Flüssiggas im Rahmen einer unfallversicherungspflichtigen Tätigkeit verwenden.

Wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte an das Sachgebiet Flüssiggas der Träger der gewerblichen Unfallversicherung (DGUV). Sie erreichen diese unter der Email-Adresse: fluessiggas@bgn.de .

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) unterhält eine Datenbank für diesen Zweck.

Sie finden die Datenbank online unter: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/bgn/modul/pruefungen_flgas/index.htm

Fragen zur Datenbank richten Sie bitte direkt an die BGN.

Mobilität mit Autogas

Der Autogaspreis setzt sich aus den Produktbeschaffungskosten, dem Deckungsbeitrag, der Mehrwert- und Energiesteuer sowie dem CO2-Preis zusammen. Die Energiesteuer beträgt etwa 19,62 ct/Liter und der CO2-Aufschlag derzeit 4,62 ct/Liter. Die Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent. Produktbeschaffungskosten und weitere Kosten hängen vom Rohölpreis und dem Markt ab.

Mehr zur Mobilität mit Autogas und dazu, für wen sich der Kraftstoff besonders lohnt, erfahren Sie auf unserer Autogas-Themenseite.

Autogas ist nicht von der amtlichen Preisstatistik erfasst, es liegen daher keine flächendeckenden Daten zu Flüssiggaspreisen vor. Es gibt Apps, die auf Nutzerdaten basieren und entsprechende Übersichten enthalten.

Mehr zur Mobilität mit Autogas und dazu, für wen sich der Kraftstoff besonders lohnt, erfahren Sie auf unserer Autogas-Themenseite.

Einen Überblick bietet beispielsweise https://www.mylpg.eu.

Der FlüssigGas Verband übernimmt keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit der Daten.

Mehr zur Mobilität mit Autogas und dazu, für wen sich der Kraftstoff besonders lohnt, erfahren Sie auf unserer Autogas-Themenseite.

Autogas muss in Deutschland der europäischen Norm DIN EN 589 entsprechen – dies schreibt die 10. BImSchV (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen) verbindlich vor.

Die Qualität ist also gesetzlich festgelegt, mit dem für die motorische Anwendung nötigen Reinheitsgrad.

Innerhalb dieser Norm sind verschiedene Verhältnisse von Propan/Butan möglich. Die früher übliche Umstellung von Winter-/ Sommergas kommt mittlerweile immer seltener zum Tragen, sodass der Propangehalt heutzutage in den meisten Fällen mindestens 95 Prozent beträgt.

Eine Übersicht darüber, welche Zusammensetzung an welchen Tankstellen angeboten wird, führt der FlüssigGas Verband nicht.

Die Qualitätsüberwachung von Flüssiggas ist eine amtliche Aufgabe der zuständigen Behörden. Der FlüssigGas Verband führt keine eigenen Analysen durch.

Mehr zur Mobilität mit Autogas und dazu, für wen sich der Kraftstoff besonders lohnt, erfahren Sie auf unserer Autogas-Themenseite.

Rund um den Gastank

Grundsätzlich würden wir den Erwerb eines gebrauchten Tanks als Privatkunde nur bedingt empfehlen. In jedem Fall ist essenziell, dass der Tank nur zusammen mit der vollständigen Dokumentation (Behälterakte) als Flüssiggastank eingesetzt werden kann. Ein Tank ohne Behälterakte hat nur Schrottwert, weil die Prüfung der Behälterakte ein Bestandteil der vorgeschriebenen Prüfungen ist, ohne die der Behälter nicht mehr in Betrieb genommen werden kann. Vor dem Erwerb sollten Sie sich im Klaren darüber sein, ob Sie die Verantwortung für die Organisation der regelmäßigen Wartungen, der Prüfungen und das Risiko eines nachrüstungspflichtigen Schadens eigenverantwortlich tragen wollen und können.

Die Technische Regel Flüssiggas (TRF 2021) regelt Abstände zu verschiedenen Bereichen. Dazu zählen unter anderem:

  • Zu Kanälen, Schächten oder Öffnungen müssen mindestens 3 Meter, im gewerblichen Bereich 5 Meter, eingehalten werden.
  • Zu Schutzobjekten, also Bereichen, die dem Aufenthalt von nicht unterwiesenen Personen dienen (z. B. Terrassen oder Spielplätze auf Nachbargrundstücken), müssen 3 Meter eingehalten werden.
  • Zu Zündquellen (z.B. elektrische Geräte, Grills oder Zigaretten) müssen Abstände entsprechend der Ex-Zonen (ersichtlich aus der Betriebsanweisung auf dem Behälter/Domschachtdeckel) eingehalten werden.
  • Zu anlagenfremden unterirdischen Kabeln, anderen Leitungen, Gebäudefundamenten und Kellerwänden müssen erdgedeckte Behälter mindestens 80 cm Abstand einhalten.

Der Abstand zu Brandlasten ist in Abhängigkeit von der Art der Brandlast (Unterteilung in unerhebliche Brandlast/ geringe Brandlast/ Brandlast mit einer definierten Breite) anhand der Technischen Regel Flüssiggas zu ermitteln. Die Abstandsregeln sind hier nur vereinfacht dargestellt und ersetzen keinesfalls die fachkundige Anlagenplanung und die Abnahme des Behälters vor Inbetriebnahme.

Ja, solange die Flüssiggas-Anlage nicht professionell stillgelegt wurde, sind die Prüfungen durchzuführen.

Im Folgenden werden die Regelprüffristen vereinfacht dargestellt. Für individuelle Anlagen kann es zu abweichenden Prüffristen kommen.

Die durch die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS), z. B. TÜV, Dekra festgesetzten Prüffristen sind bindend.
Alle 2 Jahre hat eine äußere Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung (bP) zu erfolgen und umfasst in der Regel auch die Prüfungen im Hinblick auf Explosionssicherheit.
In der Regel alle 10 Jahre erfolgen die innere Prüfung und Festigkeitsprüfung des Behälters durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Eine ggf. vorhandene KKS-Anlage (kathodischer Korrosionsschutz) ist alle 2 Jahre durch eine bP zu prüfen. Im Falle einer mit Fremdstrom versorgten KKS-Anlage hat die Prüfung abwechselnd durch eine bP und durch eine ZÜS zu erfolgen.

Wenn Sie einen Tank von einem Flüssiggas-Versorger gemietet haben, sprechen Sie diesen bezüglich einer Demontage an. Für Eigentumstanks gibt es Spezialfirmen, die Flüssiggastanks kostenpflichtig entsorgen. Von Vorteil ist in jedem Fall, wenn der Tank zuvor durch den Verbrauch des Gases entleert wird – eine längerfristige Planung der Außerbetriebnahme ist daher ratsam.

Der FlüssigGas Verband hat leider keine Übersicht, welche Firmen den Rückbau von Anlagen in welcher Region anbieten, benutzen Sie daher die Suche im Internet.

Die Flüssiggasanlage inkl. Flüssiggastank muss stillgelegt werden. Dafür muss der Tank professionell gasfrei gemacht werden. Stillgelegte Rohrleitungen sind an allen Ein- und Auslässen dicht zu verschließen (sichere Verwahrung) oder zu demontieren.

Heizen mit Flüssiggas

Wie das Heizen mit Flüssiggas funktioniert und welche Regelungen derzeit für die Heizungsmodernisierung gelten, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Heizen mit Flüssiggas“.

Wie das Heizen mit Flüssiggas funktioniert und welche Regelungen derzeit für die Heizungsmodernisierung gelten, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Heizen mit Flüssiggas“.

In den Jahren 2021 bis 2027 werden CO2-Emissionen in den Sektoren Wärme und Verkehr durch den so genannten nationalen Emissionshandel (nEHS) bepreist. Bis zum Jahr 2025 galten feste Preise für CO2-Zertifikate. Für das Jahr 2026 (und vermutlich auch 2027) findet der Zertifikatehandel in einem Preiskorridor (55 € – 65 € je Zertifikat) statt. Ab dem Jahr 2028 wird der nationale Emissionshandel in den Europäischen Emissionshandel (ETS 2) mit freier Preisbildung am Markt überführt.

Grundlage für diese Regelungen ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz, das die Händler dazu verpflichtet, Zertifikate für die vom Endkunden bezogenen Flüssiggasmengen zu erwerben. Für zertifiziertes biogenes Flüssiggas sind bei entsprechendem Nachweis durch den Händler keine CO2-Abgaben zu bezahlen.

Unser Flyer CO2-Abgabe bei Flüssiggasflaschen informiert über CO2-Kosten sowie weitere verwandte Kennwerte für die handelsüblichen Flaschengrößen für Propangasflaschen in Deutschland.

Für den Bereich Gasflaschen haben wir die CO2-Kosten bis 2025 hier zusammengestellt:

Für den Wärmebereich (Heizung) finden Sie seit 2023 die jeweiligen CO2-Kosten auf Ihrer letzten Heizkostenabrechnung.

Bis zum Jahr 2026 gilt der im Bundes-Emissionshandelsgesetz festgelegte Preispfad, der im Jahr 2026 mit einem Preiskorridor endet, wobei der Zertifikatpreis im Jahr 2026 auf 65€ in der Auktionierung sowie 68 € je Zertifikat in der Nachkaufphase begrenzt wird. Für das Jahr 2027 sind seitens des Gesetzgebers noch keine abschließenden Festlegungen getroffen.

Ab dem Jahr 2028 soll sich ein europaweit vereinheitlichter Handel mit Emissionszertifikaten entwickeln. Auch im europäischen Kontext gilt: Zertifiziert biogenes Flüssiggas nach Kriterien der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ist von den CO2-Abgaben befreit. Die Prognose eines Preispfades im europäischen Emissionshandel ist noch Gegenstand von Diskussionen (Stand: Juni 2026). Eine Marktstabilitätsreserve soll bei einem Anstieg von über 45 € je Tonne wirksam werden und einen potenziellen Preisanstieg zum Start des europäischen Systems abbremsen.

Flüssiggas zum Kochen, für den Gasherd

Die Aufstellung der Gasgeräte, die Verbrennungsluftversorgung und die Abgasabführung erfolgen nach Kapitel IV DVGW-Arbeitsblatt G 600 (TRGI 2018). Für die Aufstellung in Räumen unter Erdgleiche (Keller, Souterrain) müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Die Leitungsanlage ist nach der technischen Regel Flüssiggas durch einen Fachbetrieb zu errichten.

Biogenes Flüssiggas

Der FlüssigGas Verband hat keine Übersicht, welche Flüssiggas-Versorgungsunternehmen biogenes Flüssiggas anbieten. Benutzen Sie daher die Suche im Internet oder die Liste der Mitglieder des FlüssigGas Verbandes, um einen Anbieter zu finden.

Unsere Mitglieder finden Sie hier: https://www.dvfg.de/partner-mitglieder

Biogenes Flüssiggas wird derzeit teurer verkauft als konventionelles Flüssiggas. Konkrete Tagespreise für biogenes Flüssiggas sind dem FlüssigGas Verband nicht bekannt, da uns aus kartellrechtlichen Gründen keine Preise übermittelt werden. Wenden Sie sich an ein Flüssiggas-Versorgungsunternehmen, um Preise zu erfragen.

Wichtig: Um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, ist im Regelfall keine komplette Umstellung auf biogenes Flüssiggas erforderlich, sondern gegebenenfalls nur geringe Anteile. Wie das Heizen mit (biogenem) Flüssiggas funktioniert und welche Regelungen derzeit für die Heizungsmodernisierung gelten, erfahren Sie auf unserer Themenseite „Heizen mit Flüssiggas“.

Flüssiggas, Zahlen und Fakten

Unser Merkblatt «Flüssiggas: Zahlen und Kennwerte» informiert über die chemisch-physikalischen Eigenschaften der Flüssiggase Propan und Butan.

Die auf unserer Webseite veröffentlichten Daten beziehen sich auf Literaturwerte und auf die Reinstoffe Propan und Butan. Je nach Literaturquelle variieren die Kennwerte leicht, und in unterschiedlichen Kontexten gelten auch unterschiedliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Werte. Daten wie Dichte- und Volumenkennwerte hängen zusätzlich von den konkreten Umgebungsbedingungen ab, die auch unterschiedlich je nach Kontext definiert sind. Es ist daher nicht möglich, ein einheitliches und widerspruchsfreies und gleichzeitig leicht verständliches Zahlenwerk bereitzustellen.

Wie bei flüssigen Kraftstoffen ist es auch bei der Anlieferung von verflüssigtem Flüssiggas gesetzlich vorgeschrieben, dass das Volumen des angelieferten Flüssiggases auf eine Referenztemperatur von 15 °C umgerechnet wird. Dies verhindert, dass der Rechnungsbetrag von der Liefertemperatur abhängt.
Die Umrechnung erfolgt heutzutage in der Regel automatisch durch die Auswerteeinheit des Tankwagens unter Verwendung der branchenweit empirisch bestimmten Referenzdichte des Produktes mit marktüblicher Zusammensetzung.

Unsere Fachinformation zur Temperaturmengenumwertung erklärt die gesetzlichen Vorgaben und technischen Grundlagen zur temperaturkompensierten Bestimmung der Abgabemenge von Flüssiggas.

Der Füllstandsanzeiger auf dem Flüssiggastank ist eine rein indikative Anzeige und kein Messgerät im eigentlichen Sinne. Vom Füllstandsanzeiger abgelesene Werte gehen daher nicht in die Abrechnung ein und dienen lediglich einer Plausibilitätsüberprüfung und der Identifikation, welche Schätzmenge Gas noch im Tank ist. Die Abrechnung hingegen erfolgt über geeichte Messmittel, die einer regelmäßigen amtlichen Überwachung unterliegen. Der tatsächliche Füllstand im Behälter hängt zudem auch von der Temperatur ab, da sich das Gas bei Wärme ausdehnt. Die Abrechnung erfolgt hingegen unter Umrechnung des Volumens auf eine Referenztemperatur auf 15 °C.

Zur Gasabrechnung über Zähler hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) eine Abrechnungsvorschrift veröffentlicht. Diese ist im Internet verfügbar:

https://oar.ptb.de/files/download/510.20221017A.pdf