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Erstmals geregelt: Einbau von Tankflaschen in Wohnmobilen und Wohnwagen

  • Mit der neuen technischen Regel G 607 gelten erstmals konkrete Anforderungen an Druckbehälter zur Selbstbefüllung – sogenannte Tankflaschen.
  • Das Arbeitsblatt definiert einheitliche Vorgaben für Einbau, Befestigung und Ausstattung von Tankflaschen – und schafft damit Rechtssicherheit für Betreiber, Prüfer und Hersteller.
  • Die Befüllung von Tankflaschen an öffentlichen Tankstellen ist in Deutschland derzeit weiterhin nicht zulässig. Eine entsprechende Regelung ist mit der Anpassung einer Technischen Regel für Betriebssicherheit in Vorbereitung.
  • Markus Lau, Technikexperte beim Flüssiggas Verband, nennt die wichtigsten Fakten zum Umgang mit Tankflaschen.

 

Berlin, 6. Juli 2026. Schluss mit Unsicherheit beim Einbau von Tankflaschen in Wohnmobilen und Wohnwagen: Das neue DVGW-Arbeitsblatt G 607 definiert erstmals konkrete Anforderungen an Druckbehälter zur Selbstbefüllung. «Für Betreiber, Prüfer und Hersteller besteht damit endlich Klarheit, welche Anforderungen an Einbau, Befestigung und sicherheitsrelevante Ausstattung von Tankflaschen gelten», sagt Markus Lau, Technikexperte beim Flüssiggas Verband. Der Experte beantwortet die wichtigsten Fragen zum Betrieb von Tankflaschen in Freizeitfahrzeugen.

 

Was sind Tankflaschen?

Tankflaschen sind wiederbefüllbare Druckbehälter zur Selbstbefüllung für Wohnmobile und Wohnwagen. Sie dienen dazu, die Gasanlage im Freizeitfahrzeug mit Flüssiggas zu versorgen – zum Beispiel zum Kochen, Kühlen oder Heizen.

 

Wie müssen Tankflaschen fixiert werden?

Tankflaschen sind sicher und dauerhaft im Flaschenkasten von Wohnmobil oder Wohnwagen zu befestigen. «Die Fixierung erfolgt werkzeuglos», sagt Markus Lau. «Das ist zum Beispiel über Flügelschrauben möglich.»

Zusätzlich sind im Flaschenkasten dauerhaft sichtbare Hinweise erforderlich – etwa, dass der Druckbehälter nicht entfernt und die Versiegelung des Einbaus nicht beschädigt werden darf. Die G 607 stellt klar: Ist die Versiegelung nicht mehr intakt oder wurde der Druckbehälter entnommen, gilt dies als prüfpflichtige Änderung der Anlage.

 

Welche Sicherheitsanforderungen gelten für den Füllanschluss?

Zwischen Druckbehälter und Außenfüllanschluss ist eine Sicherheitskupplung vorgeschrieben. Auch für die Füllanschlussleitung gelten klare Anforderungen: Der Füllschlauch darf nicht durch den Wohnraum geführt werden. Außerdem muss der Füllanschluss außen am Fahrzeug angebracht sein. «Werden diese Voraussetzungen eingehalten, sind auch innen liegende Flaschenkästen – etwa bei einem Kastenwagen – zulässig», erklärt Markus Lau.

Übrigens: Der Füllanschluss muss mindestens 500 Millimeter Abstand zu Fenstern, Lüftungseinrichtungen des Wohnraums sowie Abgasaustritten haben.

 

Welche Ausstattung ist für Tankflaschen vorgeschrieben?

Die neue G 607 schreibt für Druckbehälter zur Selbstbefüllung eine verbindliche technische Mindestausstattung vor. «Dieses Equipment ist entscheidend für den sicheren Betrieb», erklärt Markus Lau. Der Füllstopp beispielsweise begrenzt die Befüllung der Tankflasche automatisch und sorgt dafür, dass ein ausreichendes Sicherheitspolster erhalten bleibt.

Weiteren Schutz bietet das Sicherheitsventil: Kommt es zu einem unzulässigen Druckanstieg, lässt es Gas ab und schließt automatisch, sobald der Druck wieder sinkt.

 

Welche Prüffrist gilt für Tankflaschen?

Für Druckbehälter zur Selbstbefüllung gilt eine maximale Prüffrist von zehn Jahren. «Nach Ablauf dieser Frist kann kein positives Prüfergebnis mehr erteilt werden», erklärt Markus Lau.

 

Sind Tankflaschen mit anderen Versorgungssystemen kombinierbar?

Ja. Die neue G 607 stellt Druckbehälter zur Selbstbefüllung bei kombinierten Versorgungsanlagen den Flüssiggasflaschen gleich. Dadurch bleiben verschiedene Kombinationen zulässig – zum Beispiel Tankflaschen in Verbindung mit Flüssiggasflaschen, Tankflaschen in Verbindung mit externer Gasversorgung oder Tankflaschen in Kombination mit Flüssiggastanks. «Wichtig ist dabei: Gas darf immer nur aus einer Versorgungsanlage entnommen werden – nicht gleichzeitig aus verschiedenen», sagt Markus Lau.

 

Dürfen Tankflaschen jetzt an öffentlichen Tankstellen in Deutschland befüllt werden?

Nein. Die neue G 607 regelt den Einbau von Tankflaschen in Wohnmobilen und Wohnwagen – nicht jedoch die Befüllung an öffentlichen Tankstellen. Diese ist in Deutschland derzeit weiterhin nicht zulässig. «Hierfür ist die Anpassung einer Technischen Regel für Betriebssicherheit erforderlich», erklärt Markus Lau. «Eine entsprechende Regelung ist in Vorbereitung. Bis dahin gilt: Tankflaschen dürfen in Deutschland nicht an öffentlichen Tankstellen befüllt werden.»

 

Energieträger Flüssiggas:

Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um den Flüssiggas Verband gerne zur Verfügung und freuen uns auf den Austausch.

Olaf Hermann Pressesprecher

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Länderklausel im neuen Heizungsgesetz ist Hebel für Heizungsverbote

Flüssiggas Verband fordert bundeseinheitliche Regeln für den Einbau neuer Heizungen statt landesrechtlicher Sonderwege

 

Berlin, 9. Juni 2026. Der Deutsche Verband Flüssiggas hat auf seiner Jahresversammlung in Münster den Deutschen Bundestag aufgefordert, mit der Verabschiedung des neuen Heizungsgesetzes bundeseinheitliche Regeln für den Einbau neuer Heizungen zu schaffen und abweichendes Landesrecht auszuschalten.

 

Ferner plädierte der Verband dafür, das Befolgen der Grüngasquote für Verbraucher wie Energieversorger praxistauglich und ohne bürokratische Hürden auszugestalten. „Die Ankündigung der Bundesregierung, für mehr Freiheit im Heizungskeller sorgen zu wollen, geht ins Leere, wenn den Ländern nicht die Befugnis gestrichen wird, das Bundesrecht verschärfen zu dürfen“, so der Vorstandsvorsitzende Jobst Diercks, der auf entsprechende Pläne Hamburgs verwies. Es sei den Verbrauchern und Energieversorgern nicht länger zumutbar, sich nach der Erfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben auch noch mit abweichendem Landesrecht auseinandersetzen zu müssen – wie dies heute bereits in Baden-Württemberg, Hamburg oder Schleswig-Holstein Alltag sei. Die Energiewende im Wärmemarkt brauche ein verlässliches Korsett und keinen ausfasernden Flickenteppich.

 

Diercks nannte die Einführung der Grüngasquote einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur dekarbonisierten Wärmeversorgung. Er appellierte an die Bundesregierung, bei der Einführung der Quotensysteme das Thema Bürokratieabbau nicht aus dem Blick zu verlieren. „Quoten sind der Weg zu einer planbaren Umstellung auf erneuerbare Brennstoffe. Es muss jedoch gelingen, das Nachweissystem auf bestehenden Systemen aufzubauen und auch den mittelständischen Energieversorgern einen einfachen Zugang zu diesen Systemen zu ermöglichen“, so Diercks.

 

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Gasprüfung G 607: Neue Anforderungen an Sachkundige und Schulungsträger

  • Mit dem neuen DVGW-Arbeitsblatt G 607 gelten einheitliche Vorgaben für das Sachkundewesen.
  • Voraussetzung für die Anerkennung als Sachkundiger ist die erfolgreiche Teilnahme an einer G 607-Schulung.
  • Schulungsträger müssen in einem anerkannten Erfahrungskreis vertreten sein und ein Sachkundewesen unterhalten.
  • Was sich im Sachkundewesen der G 607 ändert und wie die Ausgabe der Prüfplaketten künftig erfolgt, erklärt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e. V. (DVFG).

 

Berlin, 8. Juni 2026. Klare Regeln im Sachkundewesen: Das neue DVGW-Arbeitsblatt G 607 schafft einheitliche Anforderungen an Sachkundige und Schulungsträger sowie an die Ausgabe von Prüfplaketten. „Die neuen Vorgaben stärken die Qualität der Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen“, sagt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e. V. (DVFG). „Für Halterinnen und Halter von Freizeitfahrzeugen bedeutet das ein Mehr an Sicherheit.“

 

Seit Juni 2025 ist der Nachweis der Gasprüfung (G 607-Prüfung) für Wohnmobile und Wohnwagen Pflicht. Die Flüssiggasanlage muss alle zwei Jahre geprüft werden. Ebenfalls erforderlich ist der Check vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen. Geregelt ist die verpflichtende Prüfung in § 60 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie sorgt dafür, dass gasbetriebene Geräte wie Kochfeld, Heizung oder Kühlschrank sicher betrieben werden können.

 

Sachkundiger nur noch nach Schulungsteilnahme
Die Gasprüfung wird künftig nur noch von anerkannten Sachkundigen durchgeführt, etwa bei Prüforganisationen, Wohnmobilhändlern, Kfz-Werkstätten oder SHK-Fachbetrieben. Voraussetzung für die Anerkennung als Sachkundiger ist die erfolgreiche Teilnahme an einer G 607-Schulung. Die Anerkennung der Sachkunde ist ab dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung fünf Jahre zum Monatsende gültig. „Die neue G 607 stellt sicher, dass Sachkundige nach einheitlichen Standards ausgebildet werden und ihr Wissen regelmäßig aktualisieren“, erklärt Markus Lau. „Für Halterinnen und Halter von Freizeitfahrzeugen stärkt das die Verlässlichkeit der Prüfung ihrer Flüssiggasanlage.“

 

Schulungsträger müssen fachlich eingebunden sein
Schulungsträger wie die Flüssiggas Akademie des Deutschen Verbandes Flüssiggas e. V. bieten deutschlandweit G 607 Aus- und Weiterbildungen sowie Online-Schulungen an. Wer Sachkundige anerkennen will, muss nach der neuen G 607 in einem Erfahrungskreis vertreten sein und ein Sachkundewesen betreiben. „So werden Schulungsinhalte kontinuierlich fachlich abgestimmt und praxisnah weiterentwickelt. Das schafft die Grundlage dafür, dass Sachkundige Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen nach einheitlichen Kriterien prüfen können“, sagt Markus Lau.

 

Prüfplaketten nur noch über den jeweiligen Schulungsträger
Neu geregelt ist außerdem die Ausgabe von Prüfplaketten. Sachkundige erhalten Prüfplaketten künftig nur noch über den Schulungsträger, bei dem sie ihre G 607-Schulung erfolgreich absolviert haben. Dieser Schulungsträger muss aktiv Sachkundewesen betreiben und nachweisen können, dass er ausschließlich anerkannte Sachkundige beliefert. Der eigenständige Druck von Prüfplaketten durch Sachkundige ist nicht mehr erlaubt. „Die Ausgabe der Prüfplaketten über den jeweiligen Schulungsträger macht den Weg von der Qualifikation des Sachkundigen bis zur dokumentierten Gasprüfung nachvollziehbar“, sagt Markus Lau. „Missbrauchsmöglichkeiten werden deutlich eingeschränkt.“

 

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Deutscher Verband Flüssiggas begrüßt Systemwechsel in der Wärmegesetzgebung

Berlin, 25. Februar 2026. Die gestern vorgestellten Eckpunkte ebnen den Weg für ein verbraucherfreundliches, praxisnahes und unbürokratisches Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG).

„Für Heizungsmodernisierer sind die Eckpunkte eine sehr gute Nachricht. Sie können künftig wieder selbst entscheiden, welche Heizlösung am besten zu ihrem Gebäude und ihren finanziellen Möglichkeiten passt“, kommentiert Dr. Andreas Stücke, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG), das Eckpunktepapier.

Mit der Einführung einer verpflichtenden Erneuerbaren-Quote für die Inverkehrbringer gasförmiger und flüssiger Energieträger vollzieht die Bundesregierung den dringend notwendigen Systemwechsel in der Wärmegesetzgebung. „Verlässlicher Klimaschutz wird über eine verbindliche Quote grüner Moleküle im Wärmemarkt organisiert – nicht über komplexe, kleinteilige Einzelvorgaben für Heizungsmodernisierer“, erläutert Stücke. Für das weitere Gesetzgebungsverfahren ist entscheidend, dass der hochlaufende Pfad die Marktverfügbarkeit grüner Moleküle realistisch berücksichtigt.

Aktuell heizen bundesweit rund 620.000 Haushalte mit dem netzunabhängigen Energieträger Flüssiggas. Flüssiggas wird in einem Tank gespeichert, der außerhalb des Hauses ober- oder unterirdisch installiert ist. „Mit biogenem Flüssiggas steht Kunden ein etablierter erneuerbarer Energieträger zur Verfügung“, ergänzt Stücke. Biogenes Flüssiggas weist dieselben chemischen Eigenschaften auf wie konventionelles Flüssiggas. Somit lassen sich Flüssiggas-Heizungen ohne technische Anpassungen mit biogenem Flüssiggas betreiben – und der erneuerbare Energieträger kann in beliebig hoher Menge beigemischt werden.

 

Energieträger Flüssiggas:

Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Flüssiggas Verband zum Tankrabatt: Entlastung darf nicht vom Tankinhalt abhängen

Berlin, 14. April 2026. Union und SPD haben sich auf ein Energiesofortprogramm zur Entlastung von Autofahrern geeinigt. Zur Reduzierung der Spritpreise soll die Energiesteuer für Kraftstoffe temporär gesenkt werden.

„Die Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe ist richtig. Sie darf jedoch nicht auf Diesel und Benzin beschränkt bleiben, sondern muss – wie bereits in der Energiekrise 2022 – auch für Autogas (LPG) gelten“, so Jobst Diercks vom Deutschen Verband Flüssiggas.

Insbesondere Berufspendler und Autofahrer im ländlichen Raum nutzten Autogas. Sie seien für den Weg zur Arbeit auf ihr Fahrzeug angewiesen, könnten häufig nicht im Homeoffice arbeiten und hätten oft keinen ausreichenden Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr.

Diercks hält eine selektive Entlastung einzelner Kraftstoffe für sachlich nicht gerechtfertigt. „Autofahrer müssen unabhängig vom genutzten Kraftstoff vor finanzieller Überlastung geschützt werden.“

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Flüssiggas Verband begrüßt Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes

Berlin, 6. Mai 2026. „Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes reduziert die Komplexität des geltenden Heizungsgesetzes und unterstreicht die Rolle, die biogenes Flüssiggas in der Wärmeversorgung und Heizungsmodernisierung einnehmen kann“, so Hauptgeschäftsführer Andreas Stücke. Die zukünftig von den Energieversorgern zu treffende Grüngasquote sei geeignet, den Produzenten grüner Moleküle die erforderliche Investitionssicherheit zu verschaffen. Eine parallel wirkende „Bio-Treppe“, die von den Eigentümern beim Einbau einer neuen Gasheizung verfolgt werden müsse, sei angesichts einer permanent wachsenden Grüngasquote verzichtbar.

Auch die Länderöffnungsklausel, die den Ländern höhere Anforderungen im Heizungskeller erlaube, könne die Koalition endlich ersatzlos streichen. „Wer braucht in diesem Regelungsdickicht des Bundes weitere und härtere Regeln der Länder?“, fragt Stücke.

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Energieanbieter in der Pflicht: Neuer Ansatz für Heizungsmodernisierung

Berlin, 18. Februar 2026. In der Debatte um ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) fordert eine Verbände-Allianz jetzt eine komplett neue Systematik: Anstatt die Verbraucher für den verstärkten Einsatz klimaschonender flüssiger und gasförmiger Energieträger verantwortlich zu machen, sollen künftig Hersteller und Lieferanten in die Pflicht genommen werden.

Der Absatz von Heizungen ist in Deutschland auf den niedrigsten Stand seit 15 Jahren gefallen. Der Grund: Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch als „Heizungsgesetz“ bekannt, ist keineswegs modernisierungsfördernd. Denn seine individuelle Verpflichtung zum Einsatz von 65 Prozent Erneuerbarer Energie führt bei Menschen, die ihre Heizung erneuern, in vielen Fällen zu höheren Energiekosten als vor der Modernisierung. Die klimapolitischen Ziele im Gebäudesektor können so nicht erreicht werden. Das will eine Verbände-Allianz aus den Bereichen Energieversorger und Immobilienwirtschaft jetzt ändern: Statt die Verbraucher zu verpflichten, nach einer Heizungsmodernisierung sofort hohe Anteile erneuerbarer Energien zu nutzen, sollten Energieproduzenten bzw. -lieferanten zunehmend klimaschonende gasförmige oder flüssige Energieträger in den Markt bringen. Die Erneuerbaren-Quote sollte anfangs moderat sein und dann jährlich steigen, so dass die Klimaziele für Gebäude gemeistert werden können.

 

Modernisierungen werden attraktiver – Bürokratie wird reduziert
„Mit einer Erneuerbaren-Quote für gasförmige und flüssige Energieträger verpflichten wir die Inverkehrbringer und ermöglichen so einen echten Paradigmenwechsel in der Wärmegesetzgebung. Verlässlicher Klimaschutz wird über eine verbindliche Quote grüner Moleküle im Wärmemarkt organisiert – nicht über komplexe, kleinteilige Einzelvorgaben für Heizungsmodernisierer“, erläutert Dr. Andreas Stücke, Hauptgeschäftsführer beim Deutschen Verband Flüssiggas. Aus Sicht von Dr. Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland, werden Investitionen in die energetische Modernisierung zumindest der Gebäude, bei denen die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung nicht möglich ist, so deutlich attraktiver: „Wer weniger Energie verbraucht, spart auch Geld.“

 

Der Ansatz würde bei Umsetzung die bisherige bürokratische Komplexität des GEG reduzieren und die Planungssicherheit beim Klimaschutz dagegen erhöhen, so Prof. Christian Küchen, Hauptgeschäftsführer beim en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie. „Erneuerbare Energien kämen unabhängig vom Fortschritt der Heizungsmodernisierung in den Markt. Die Klimaschutzwirkung würde in der Gesamtbilanz den bereits geltenden Vorgaben des GEG entsprechen. Wir reduzieren also nicht den Klimaschutz, sondern machen Heizungssanierungen attraktiver.“ Zu der Allianz zählen außerdem die Verbände UNITI und MEW.

 

Der Vorschlag betrifft insbesondere Gebäude, bei denen die Modernisierung einer Gas- oder Ölheizung ansteht. In vielen Fällen ist es aus finanziellen oder technischen Gründen nicht möglich, die Versorgung komplett auf eine Wärmepumpe oder Fernwärme umzustellen. Deutschlandweit gibt es allein rund 5,5 Millionen Gebäude mit Öl- oder Flüssiggasheizung. Weitere 13 Millionen Heizungen sind ans Gasnetz angeschlossen. Nach Einschätzung der Branche besteht erhebliches Potenzial, das Angebot an klimaschonenden Gas- und Heizölvarianten gegenüber dem heutigen Niveau auszuweiten.

 

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Flüssiggas Verband zur Fraunhofer-Studie zur Erdgasnetz-Stilllegung

Flüssiggas Verband zur Fraunhofer-Studie zur Erdgasnetz-Stilllegung:
„Flüssiggas schützt Haushalte vor explodierenden Netzentgelten“

Berlin, 10. Dezember 2025. Das Fraunhofer-Institut IFAM hat im Auftrag des Umweltinstituts München e.V. eine neue Studie zur Stilllegung von Erdgasnetzen veröffentlicht. Sie zeigt, dass Haushalte, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind, bis 2045 mit einer Verzehnfachung der Netzentgelte rechnen müssen. Für einen typischen Drei-Personen-Haushalt bedeutet dies laut Modellrechnung eine jährliche Mehrbelastung von bis zu 4.300 Euro.

 

Jobst Dietrich Diercks, Vorsitzender des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG), kommentiert:
„Die neue Fraunhofer-Studie zeigt: Erdgaskunden müssen in den kommenden Jahren mit massiv steigenden Kosten rechnen. Wer jetzt von Erdgas zur netzunabhängigen Heizoption Flüssiggas wechselt, schützt sich vor steigenden Netzentgelten und sichert sich langfristig eine kostengünstige Wärmeversorgung. Gasheizungen sind für den Betrieb mit Erdgas und Flüssiggas geeignet. Für viele Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Platz für einen Tank auf dem Grundstück ist Flüssiggas daher eine attraktive Heiz-Alternative. Zudem ist es jederzeit möglich, auch biogenes Flüssiggas zu nutzen oder beizumischen. Dafür sind keine technischen Anpassungen an der Heizungsanlage notwendig.“

 

Drei Fakten zum Wechsel von Erdgas zu Flüssiggas

 

Fakt 1: Flüssiggas ist eine dezentrale Heizenergie
Der netzunabhängige Energieträger Flüssiggas braucht im Gegensatz zu Erdgas keine Anbindung an ein Leitungsnetz. Denn gespeichert wird Flüssiggas in einem Tank, der außerhalb des Hauses ober- oder unterirdisch von einem Fachunternehmen installiert und mit der Gasbrennwerttherme im Haus verbunden wird.

 

Fakt 2: Einfacher Umstieg von Erdgas auf Flüssiggas möglich
Vorhandene Gasbrennwertthermen lassen sich nach dem Umstieg von Erdgas auf Flüssiggas mit wenigen Anpassungen wie gewohnt weiterbetreiben. Bei modernen Geräten kann die Umstellung auch rein softwareseitig erfolgen. Die Umstellung einer Gasbrennwerttherme erfolgt durch eine Fachkraft für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und ist in der Regel innerhalb weniger Stunden abgeschlossen. Die Heiz-Infrastruktur im Haus bleibt unangetastet – und bestehende Rohre und Heizkörper können weiterhin genutzt werden.

 

Fakt 3: Wechsel von Erdgas zu Flüssiggas ist kostengünstig
Benötigt wird auf dem Grundstück oder im Garten lediglich ausreichend Platz für den Tank. Der Flüssiggastank kann gemietet oder gekauft werden: Die Jahresmiete beginnt bei etwa 120 Euro und beinhaltet in der Regel die Prüfkosten. Alternativ ist auch der Kauf eines Flüssiggastanks möglich. Die Anschaffungskosten starten bei ca. 2.500 Euro zuzüglich Prüfung und Wartung. Die Installation des Tanks sowie die Verlegung der Rohrleitung vom Tank zum Gebäude erledigt ein Fachunternehmen. Je nach Bodenbeschaffenheit ist für die Rohrleitungen mit Kosten von 100 bis 150 Euro je Meter zu rechnen.

 

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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Meilenstein in der Qualifizierung von Fachkräften: Die Deutsche Flüssiggas Akademie begrüßt ihren 20.000. Teilnehmer. V. l. n. r.: Carolin Springer (DVFG), René Kleingoor (Propan Rheingas GmbH & Co. KG), Christian Steger (csplan)

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20.000 Teilnehmer in zehn Jahren: Deutsche Flüssiggas Akademie stärkt Sicherheit und Qualität

  • 20.000 Fachkräfte seit 2015 aus- und weitergebildet
  • Zehn Jahre erfolgreiches Schulungsangebot in ganz Deutschland
  • Mehr Fachkompetenz rund um den Einsatz von Flüssiggas

 

Berlin, 18. September 2025. Die Deutsche Flüssiggas Akademie begrüßt mit Dipl.-Wirt.-Ing. René Kleingoor von der Propan Rheingas GmbH & Co. KG ihren 20.000. Teilnehmer – und markiert damit einen weiteren Meilenstein in der Qualifizierung von Fachkräften der Flüssiggas-Branche. „20.000 Teilnehmer an den Lehrgängen der Deutschen Flüssiggas Akademie, das bedeutet mehr Sicherheit, mehr Qualität und mehr Expertise im Umgang mit Flüssiggas-Anlagen“, sagt Andreas Stücke, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Verbandes Flüssiggas e. V. (DVFG). „Der große Zuspruch macht deutlich, wie wichtig die Deutsche Flüssiggas Akademie als Wissenszentrum für unsere Branche ist.“

 

Die Deutsche Flüssiggas Akademie: Verlässliches Know-how seit zehn Jahren
Seit 2015 bündelt der DVFG sein Schulungsangebot unter dem Dach der Deutschen Flüssiggas Akademie – und bietet deutschlandweit Aus- und Weiterbildungen an. Dabei deckt das Lehrangebot das breite Anwendungsspektrum des vielseitigen Energieträgers ab: von der Wärmeversorgung der eigenen vier Wände bis hin zum Kochen, Kühlen und Heizen im Wohnmobil oder Wohnwagen. Die Schulungen vermitteln Fachkräften aktuelles Wissen zur Installation und Prüfung von Flüssiggas-Anlagen, zu sicherheitstechnischen Regelwerken sowie zu allgemeinen Energiethemen. „So unterschiedlich die Anforderungen in den verschiedenen Einsatzbereichen des Energieträgers Flüssiggas sind, so vielseitig sind unsere Lehrgänge“, sagt Christian Steger (csplan), Referent des Lehrgangs, der zur Prüfung ortsfester Flüssiggas-Behälter und -Rohrleitungen qualifiziert. „Wer an unseren Schulungen und den regelmäßigen Treffen zum Erfahrungsaustausch teilnimmt, hält sein Fachwissen verlässlich auf dem aktuellen Stand.“

 

„Austausch mit anderen Experten großer Gewinn“
Für René Kleingoor von der Propan Rheingas GmbH & Co. KG war die Aktualisierung und Vertiefung seines Fachwissens ein entscheidender Grund, am Lehrgang für „befähigte Personen“ teilzunehmen – allerdings nicht der einzige. „Auch nach vielen Jahren Erfahrung in der Sicherheitstechnik ist es wichtig, Wissen regelmäßig aufzufrischen und mit anderen Experten zu diskutieren. Dieser Austausch ist für mich ein großer Gewinn“, betont Kleingoor, der als 20.000. Teilnehmer der Deutschen Flüssiggas Akademie geehrt wurde. „Die Schulungen sind für uns bei der Rheingas ein wichtiger Baustein, um Know-how aktuell zu halten und unseren Kunden dauerhaft qualitativ hochwertige Dienstleistungen anbieten zu können.“

 

Weitere Informationen zum umfangreichen Schulungsangebot gibt es auf der Website der Deutschen Flüssiggas Akademie: https://dfga.de/

 

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

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THG-Quote: Gesetzentwurf eröffnet Chancen für grüne Moleküle im Verkehrssektor

  • Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote: Der Referentenentwurf bezieht Autogas mit ein. 
  • Für eine praxistaugliche Umsetzung fordert der Deutsche Verband Flüssiggas e.V. Anpassungen: Anerkennung Massenbilanzierung, Einklang der THG-Quoten mit Marktverfügbarkeit, akzeptable Umsetzungsfrist und EU-weit einheitliche Regeln.
  • „Ohne Massenbilanzsystem müsste die Flüssiggas-Branche eine separate Lager- und Transportlogistik für Flüssiggas als Kraftstoff (Autogas) schaffen. Das wäre weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll“, sagt Jobst Dietrich Diercks, Vorsitzender des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. 

Berlin, 18. Juli 2025. Heute endet die Verbandsanhörung zum Referentenentwurf für ein zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote). Der Entwurf bezieht Autogas mit ein. Grundsätzlich hält der DVFG Quotenregelungen für ein geeignetes Instrument zur Reduzierung von Treibhausgasen – und unterstützt die Einführung von Minderungsquoten.

 

Der DVFG fordert in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine praxistaugliche und faire Umsetzung des Gesetzes. Insbesondere sind vier zentrale Punkte nachzubessern:

 

Anerkennung Massenbilanzierung für THG-Minderung
Flüssiggas ist ein transportabler Energieträger, den Versorgungsunternehmen per Tankwagen ausliefern. Es gibt jedoch einen großen Unterschied zu Diesel oder Benzin, die ebenfalls im Tankwagen transportiert werden. Bei Flüssiggas entscheidet sich erst zum Zeitpunkt der Auslieferung, für welchen Zweck der Energieträger genutzt wird – ob als Wärmeenergie oder Kraftstoff (Autogas).
Da sich die physische Logistik nicht dem jeweiligen Zweck – also Wärme oder Verkehr – zurechnen lässt, muss für die Erfüllung der THG-Quote bei Flüssiggas ein sektorbezogenes Massenbilanzsystem anerkannt werden. Ein solches Massenbilanzsystem ermöglicht den Nachweis darüber, dass eine bestimmte Menge an Flüssiggas, die aus einem Tankwagen abgetankt wird, bilanziell einer selben Menge an biogenem Flüssiggas entspricht, das an anderer Stelle des gleichen Sektors eingesetzt wird. Durch die Massenbilanzierung entsteht kein ökologischer Nachteil. „Ohne Massenbilanzsystem müsste die Flüssiggas-Branche eine separate Lager- und Transportlogistik für Flüssiggas als Kraftstoff (Autogas) schaffen. Das wäre weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll“, sagt Jobst Dietrich Diercks, DVFG-Vorsitzender. Dieser Ansatz ist beim leitungsgebundenen Energieträger Erdgas identisch. Auch hier gibt es keine Produktunterschiede, sondern der Einsatzzweck bestimmt die Höhe der Besteuerung.

 

THG-Quoten mit Produkt-Verfügbarkeit in Einklang bringen
Biogenes Flüssiggas ist seit 2018 auf dem deutschen Markt erhältlich. Die Verfügbarkeit lässt sich derzeit allerdings nicht beliebig skalieren. Noch besteht keine unabhängige Produktion des erneuerbaren Energieträgers, sondern die Verfügbarkeit ist abhängig von Koppelproduktionen. Biogenes Flüssiggas entsteht einerseits als Nebenprodukt der HVO-Raffinierung, also der Herstellung hydrierter Pflanzenöle. Andererseits ist ein Bezug aus Raffinerien möglich, die mit Coprocessing biogener Öle arbeiten. Gleichzeitig nehmen die Produktionskapazitäten für biogenes Flüssiggas europaweit zu.
Um drohende Versorgungsengpässe und Preisschocks für Autogasnutzer zu verhindern, muss die Steigerung der Quote auf die Verfügbarkeit und den Markthochlauf von biogenem Flüssiggas angepasst werden. Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, bedarf es daher einer Quotierung, die früher beginnt – also bereits 2027 und mit einer geringen Progression einhergeht. Dieses Vorgehen würde in den ersten vier Jahren eine Anlaufphase des Marktes ermöglichen – und gleichzeitig den existierenden Zielwert für die Minderung im Jahr 2040 beibehalten.

 

Realistischere Umsetzungsfrist für den Sektor Flüssiggas
Das Gesetz soll laut Entwurf bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zeichnet sich ab, dass den beteiligten Akteuren, Herstellern, Händlern und Kunden höchstens drei Monate zur Vorbereitung bleiben würden.
Es ist vollkommen unrealistisch, dass Flüssiggas-Versorgungsunternehmen in dieser kurzen Zeit ihre Organisation auf die THG-Quote vorbereiten können. Dazu zählen u. a. die Erstellung einer Monitoring-Strategie, die Anmeldung beim nationalen Biomasseregister, die mögliche Einführung eines Registersystems sowie der Aufbau des Beschaffungswesens unter Einbeziehung externer Dienstleister und Agenturen. Für eine erfolgreiche Einführung der THG-Quote für Flüssiggas ist eine seriöse Vorbereitung essenziell. Daher sollte die Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote frühestens 2027 beginnen.

 

EU-weit einheitliche Regelung zu anrechnungsfähigen Produkten
Der Gesetzentwurf sieht nationale Einschränkungen bei der Auswahl von anerkennungsfähigen Produkten vor. Dies führt zu einer Verzerrung des Marktes und schafft bürokratische Hindernisse zum Nachteil deutscher Hersteller. Auch eine ökologische Steuerungswirkung lässt sich durch nationale Sonderregeln kaum erzielen. Der Grund: Die gleichen Produktmengen würden dann im europäischen Ausland auf den Markt kommen und dort zu günstigeren Preisen. Im Zuge eines europäischen Binnenmarktes sollten daher Produkte anerkannt werden, für die entsprechende Nachhaltigkeitsnachweise nach europäischen Kriterien vorzulegen sind.

 

Energieträger Flüssiggas:

Flüssiggas (LPG) – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) – besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.

Kontakt

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um den Flüssiggas Verband gerne zur Verfügung und freuen uns auf den Austausch.

Olaf Hermann Pressesprecher

Telefon 030 293 671-22 Mobil 0170 457 80 72

E-Mail o.hermann@dvfg.de

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