DVFG Newsletter FlüssiggasAktuell
Juli – September 2018 07 – 09/2018
rote Blätter eines Baumes
© Creative Commons – Pixabay
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die parlamentarische Sommerpause liegt hinter uns und eigentlich könnte es jetzt wieder so richtig losgehen im Politikbetrieb. Wie konstruktiv und ertragreich die kommenden Wochen verlaufen werden nach der jüngsten Zerreißprobe der Großen Koalition und kurz vor der Bayerischen Landtagswahl, bleibt allerdings abzuwarten. Immerhin – das offizielle „Go“ für die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität wurde kürzlich erteilt und die Arbeiten sollen zügig beginnen. Der DVFG hat sich indessen als Partner des dena-Bündnisses „Global Alliance Power Fuels“ bekannt – und ist damit von Beginn an dabei, wenn die Rahmenbedingungen für den Einsatz synthetischer Kraft- und Brennstoffe auf Basis erneuerbarer Energien diskutiert werden. Wir freuen uns auf einen intensiven und hoffentlich fruchtbaren Austausch über den Branchen-Tellerrand und Staatsgrenzen hinweg.

Einen guten Start in den Oktober wünscht Ihnen
Ihr Redaktions-Team
PDF-Newsletter
FlüssiggasAKTUELL 07 – 09/2018 · PDF
Inhaltsverzeichnis
ALTTAG DVFG
DVFG ist Partner der „Global Alliance Power Fuels“
Politik & Markt Politik & Markt
Luft für konventionelle Antriebstechnologien wird immer dünner
Technik & Normung Technik & Normung
Überarbeitetes VdTÜV-Merkblatt Druckbehälter 373
Termine Termine
DVFG-Regionaltagung Nord/Ost am 15.11.2018 – nur für Mitglieder
ALTTAG

DVFG ist Partner der „Global Alliance Power Fuels“

Am 19. September 2018 fand in Berlin das Auftakttreffen der Global Alliance Power Fuels statt. Das international ausgerichtete Bündnis der Deutschen Energie-Agentur (dena) und eines branchenübergreifenden Kreises von Partnern aus der Wirtschaft verfolgt das Ziel, globale Märkte für synthetische Kraft- und Brennstoffe auf Basis erneuerbarer Energien zu erschließen. Die Allianz soll ein breites Netzwerk aus den Bereichen Forschung und Wissenschaft, Politik und Gesellschaft aufbauen und unter anderem internationale Märkte für Power Fuels sowie die Rahmenbedingungen für ihren Einsatz in verschiedenen Bereichen analysieren.
Der DVFG gehört zum Kreis der Partner und unterstreicht damit einmal mehr, dass Flüssiggas langfristig eine Rolle im Energieträgermix spielen wird.

Weitere Details zum Startschuss des Bündnisses in der Pressemitteilung der dena.
Netzwerk-Grafik
© Creative Commons – Pixabay

Knauber-Daubenbüchel wird zweite stellvertretende DVFG-Vorsitzende

Am 20. September 2018 wählte der Vorstand des DVFG auf seiner Sitzung in Köln Dr. Ines Knauber-Daubenbüchel einstimmig zur zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Knauber-Daubenbüchel verantwortet innerhalb des Vorstandes weiterhin das Ressort Technik.
Politik & Markt

Nationale Plattform Zukunft der Mobilität: Strategie soll Ende 2018 vorliegen

Das Bundeskabinett hat der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) am 19. September 2018 offiziell ihren Arbeitsauftrag erteilt. Die Plattform war bereits im Koalitionsvertag vorgesehen – ebenso wie die darin integrierte Kommission, die jetzt bis Ende des Jahres eine Strategie zur „Zukunft der bezahlbaren und nachhaltigen Mobilität“ ausarbeiten soll. Unter Einbeziehung von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft sollen Konzepte und Handlungsempfehlungen entwickelt werden, um langfristig bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu ermöglichen.
Organisatorisch vereint die Plattform einen Lenkungskreis und sechs Arbeitsgruppen unter ihrem Dach. Das erste Treffen des Lenkungskreises wurde schon für den September angesetzt, direkt danach sollen die Arbeitsgruppen – darunter auch ein Gremium zum Thema „Nachhaltige Mobilität: Alternative Antriebe und Kraftstoffe“ – ihre Arbeit aufnehmen.

Link zu weiteren Informationen auf der Website der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2018/09/2018-09-19-plattform-zukunft-der-mobilitaet.html

Luft für konventionelle Antriebstechnologien wird immer dünner

Durch immer strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe und CO2 werden Benzin- und Dieselfahrzeuge für Verbraucher zunehmend an Reiz verlieren – so lautete die Einschätzung des DVFG nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zum Diesel-Fahrverbot und nach dem Vorstoß des Umweltausschusses im EU-Parlament, die CO2-Grenzwerte zu verschärfen.

Der DVFG warnte, dass konventionelle Antriebe freie Fahrt in Innenstädten schon in absehbarer Zeit nicht mehr garantieren könnten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 5. September 2018, dass Frankfurt am Main ein Diesel-Fahrverbot für eine Verbesserung der Luftqualität einführen muss, ist nach Ansicht des DVFG ein klares Signal. Hinzu komme die Initiative des Umweltausschusses im Europäischen Parlament, der sich am 20. September 2018 dafür ausgesprochen hat, den CO2-Ausstoß von Neufahrzeugen bis 2030 noch drastischer zu senken – um 45 Prozent statt der ursprünglich vorgesehenen 30. Angesichts dieser Entwicklungen wird die Attraktivität emissionsarmer Alternativen wie Autogas für Verbraucher erneut deutlich steigen, so die Einschätzung des DVFG.
Der Stickoxid-Ausstoß fällt bei Autogas-Pkw bis zu 51mal niedriger aus als bei Diesel-Fahrzeugen. Feinstaub-Partikel lassen sich im Vergleich zu Benzin-Pkw mit Autogas sogar um bis zu 99 Prozent reduzieren, wie bereits 2016 durch eine Studie der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes belegt werden konnte. Fahrverbote müssen Autogas-Fahrer somit nicht fürchten. Die CO2-Emissionen sind zudem um 21 Prozent geringer als bei fossilen Benzin-Kraftstoffen und um 23 Prozent geringer als bei fossilen Diesel-Kraftstoffen. Ein ausschlaggebendes Argument bleibt nicht zuletzt die schon heute breite Verfügbarkeit an über 7.100 Autogas-Tankstellen.
Autoauspuff
© Dmytro Panchenko - Fotolia

BMWi und BMU stellen Haushalte im Deutschen Bundestag vor

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier (CDU) und die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze (SPD) haben im Deutschen Bundestag am 13. September 2018 ihren jeweiligen Haushalt für das Jahr 2019 vorgestellt.

Der Etat von Bundesminister Altmaier ist dabei der einzige im Bundeshaushalt, der 2019 niedriger ausfallen wird als im Vorjahr. Gekürzt werden insbesondere die Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung. Wurden hier im aktuellen Einzelhaushalt des BMWi noch rund 408 Millionen Euro investiert, sind für das kommende Jahr nur noch knapp 288 Millionen Euro vorgesehen. Den Schwerpunkt im Einzelhaushalt des BMWi bildet der Bereich „Innovation, Technologie und Neue Mobilität“. Hierfür sind Ausgaben in Höhe von 3,18 Milliarden Euro im Vergleich zu 3,11 Milliarden Euro für das Jahr 2018 eingestellt. Für den Bereich „Neue Mobilität“ sieht der Plan 128,38 Millionen Euro vor; 2018 waren es lediglich 113,68 Millionen Euro.
Bundesministerin Schulze nutze die Vorstellung des BMU-Einzelhaushaltes, um die Leitlinien ihrer Klimapolitik noch einmal zu erläutern. Diese müsse Klimaschutz und soziale Anliegen in einen fairen Ausgleich bringen. Auf den Klimaschutzplan 2050 solle jetzt das im Koalitionsvertrag vorgesehene Klimaschutzgesetz folgen. Ziel sei es, Vorgaben für die verschiedenen Sektoren rechtlich verbindlich zu machen und alle Ressorts der Regierung zu verpflichten, für deren Einhaltung zu sorgen.
Bundestagsgebäude von Deutschland
© Creative Commons – Pixabay

Kabinettsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz im Oktober?

Laut eines Medienberichtes hat der BMWi-Unterabteilungsleiter Frank Heidrich angekündigt, dass für Mitte Oktober ein Kabinettsbeschluss zum lange erwarteten Gebäudeenergiegesetz (GEG) geplant sei. Das GEG stand bereits auf der Agenda der letzten Bundesregierung und hätte nach früheren Verlautbarungen schon Anfang 2018 in Kraft treten sollen. Ziel des GEG ist es, die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zusammenzuführen und dabei zugleich Vorgaben der Europäischen Union umzusetzen. In der vergangenen Legislaturperiode konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Der neue Entwurf wird laut Heidrich derzeit noch zwischen dem BMWi und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgestimmt. Anschließend ist noch eine erweiterte Ressortabstimmung notwendig, bevor der Entwurf im Kabinett beschlossen werden kann.
Dachschornstein

© Creative Commons – Pixabay

Landesbauordnung 2018 für Nordrhein-Westfalen verabschiedet

Am 12. Juli 2018 wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen die Landesbauordnung 2018 verabschiedet. Damit gilt ab dem 1. Januar 2019 auch in diesem Land eine 3-Tonnen-Grenze, unterhalb derer für ortsfeste Flüssiggasbehälter keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Flüssiggastank vor einem Wohnhaus
© Kange Studio - stock.adobe.com
Technik & Normung

Überarbeitete technische Regel des VdTÜV

VdTÜV-Merkblatt Druckbehälter 373, Prüfkonzept für die wiederkehrende Prüfung von erdgedeckten Flüssiggasbehältern nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.17.4 BetrSichV
VdTÜV-Merkblatt, Ausgabe 2018-07-25

Dieses Merkblatt beschreibt ein Prüfkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.7 BetrSichV für die wiederkehrenden Prüfungen von erdgedeckten oder halb-erdgedeckten Flüssiggaslagerbehältern. Das Merkblatt gilt auch für die wiederkehrenden Prüfungen erdgedeckter und halberdgedeckter Flüssiggaslagerbehälter, die mit einer Bitumenbeschichtung versehen sind und ohne eine KKS-Anlage betrieben werden.
Gegenüber der letzten Ausgabe wurde folgende Änderung vorgenommen:
  • Anhang 1: Aufnahme von Mängelbewertungen (kein Mangel / geringfügiger Mangel / erheblicher Mangel) für die ESM-Fälle 1 bis 7.
_

Neues aus den Regelwerken DIN und DVGW

Neue Normen und Entwürfe (DIN)

DIN EN 1440, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweißte und hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Wiederkehrende Inspektion
Norm, Ausgabe 2018-08 (Neuausgabe nach europäischer Änderung)

Die Europäische Norm legt Verfahren für die wiederkehrende Inspektion von ortsbeweglichen, wiederbefüllbaren Flüssiggas-Flaschen mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l fest. Sie gilt für geschweißte und hartgelötete Flüssiggas-Flaschen aus Stahl mit einer festgelegten Mindestwanddicke nach EN 1442, EN 12807, EN 13322-1 oder einer gleichwertigen Norm. Die Norm ist sowohl für dem RID/dem ADR entsprechende Flaschen (einschließlich Flaschen mit Pi-Kennzeichnung) als auch für nicht der RID/dem ADR entsprechende Flaschengruppen vorgesehen. Dabei haben die Vorgaben der RID/des ADR Vorrang gegenüber denen der DIN EN 1440, wenn die Flaschen (einschließlich Pi-gekennzeichnete Flaschen) diesen Regelwerken entsprechen. Die Norm gilt nicht für dauerhaft in Fahrzeugen eingebaute Flaschen.


DIN EN 12493, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Herstellung
Norm, Ausgabe 2018-08 (Neuausgabe nach europäischer Änderung)

Die Europäische Norm legt Mindestanforderungen an Werkstoffe, Auslegung, Bau und Ausführungsverfahren sowie Prüfungen für geschweißte Druckbehälter für Straßentankwagen für Flüssiggas und deren angeschweißtes Zubehör fest, die aus Kohlenstoffstahl, Kohlenstoff-Manganstahl und mikrolegiertem Stahl hergestellt werden. Die Norm gilt nicht für Druckbehälter für Tankcontainer. Der Begriff „Straßentankwagen“ im Sinne dieser Norm ist entsprechend der Definition im ADR als „fest verbundene Tanks“ und „Aufsetztanks“ zu verstehen.
Gegenüber DIN EN 12493:2017-01 wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
  • Änderungen zu Abschnitt 5 „Auslegung des Druckbehälters“;
  • Änderung zu 8.6.5 „Qualifizierung von Schweißern und Bedienern von Schweißmaschinen“;
  • Änderung zu 8.9 „Reparaturen an der drucktragenden Hülle und an Schweißnähten von direkt angeschweißtem Zubehör“;
  • Änderung zu 10.4.1 „Durchstrahlungsprüfungen“;
  • Änderung zu 10.8 „Sicherheitsvorkehrungen bei der Druckprüfung“;
  • Änderungen zu Anhang D (normativ) „Auslegung“.


DIN EN 16728, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweißte und hartgelötete Stahlflaschen – Wiederkehrende Inspektion
Norm, Ausgabe 2018-08 (Neuausgabe nach europäischer Änderung)

Das Hauptziel der wiederkehrenden Inspektion von ortsbeweglichen, wiederbefüllbaren Flüssiggas-Flaschen besteht darin, dass die Flaschen nach Abschluss der Prüfungen für einen weiteren Zeitraum erneut eingesetzt werden dürfen. Die Europäische Norm legt Verfahren für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l fest. Die Europäische Norm gilt für:
  • geschweißte Flüssiggas-Flaschen aus Stahl, die mit alternativer Gestaltung und Konstruktion hergestellt wurden, siehe EN 14140 oder gleichwertige Norm;
  • geschweißte Flüssiggas-Flaschen aus Aluminium, siehe EN 13110 oder gleichwertige Norm;
  • Flüssiggas-Flaschen aus Verbundwerkstoff, siehe EN 14427 oder gleichwertige Norm;
  • umformte Flaschen, gestaltet und hergestellt nach EN 1442 oder EN 14140, siehe Anhang F.
Diese Europäische Norm gilt nicht für Flaschen, die dauerhaft in Fahrzeugen eingebaut sind.


DIN EN 16129, Druckregelgeräte, automatische Umschaltanlagen mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem maximalen Durchfluss von 150 kg/h sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen und Übergangsstücke für Butan, Propan und deren Gemische
Norm-Entwurf, Ausgabe 2018-08

Das Dokument definiert die Bau- und Betriebseigenschaften, die Sicherheitsanforderungen und die Prüfverfahren und die Kennzeichnung von Druckregelgeräten und automatischen Umschaltventilen mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 150 kg/h für Butan, Propan oder deren Gemische in der Dampfphase. Es gilt ebenso für die in Druckregeleinrichtungen nach diesem Norm-Entwurf integrierte Sicherheitseinrichtungen. Dieses Dokument gilt für:
  • Druckregeleinrichtungen mit einem Überdruck-Abblaseventil mit begrenztem Durchfluss (PRV);
  • Druckregeleinrichtungen mit einer Überdruck-Sicherheitsabsperreinrichtung (OPSO);
  • Druckregeleinrichtung mit einem geregelten Ausgangsdruckbegrenzer;
  • zweistufige Druck begrenzende Druckregeleinrichtungen, die als „Bauteile mit Sicherheitsfunktion“ betrachtet werden und alle anderen Einrichtungen, die als „druckhaltende Ausrüstungsteile“ in Übereinstimmung mit der Druckgeräte Richtlinie (2014/68/EU) betrachtet werden.
_
Termine

Messen und Tagungen

_

Veranstaltungen des DVFG

_
Impressum
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
EnergieForum Berlin
Stralauer Platz 33–34
10243 Berlin
Telefon: +49 30 293671-0

Vertretungsberechtigte:
Rainer Scharr, (Vorsitzender)
Jobst-Dietrich Diercks (1. stellv. Vorsitzender)

Vereinsregistereintragung:
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Registernummer: 95 VR 22412 Nz

Umsatzsteuer-ID Nummer nach § 27s UStG:
DE 114108318
Verantwortlich im Sinne des & 55 Abs. 2 RStV:
Sabine Egidius
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
E-Mail: presse@dvfg.de
Haftungsausschluss:
Die Inhalte des Newsletters werden stets mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Internetseiten, auf die per Link verwiesen wird.
Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Urheber- und Leistungsschutzrechte:
Die im Rahmen des Newsletters zur Verfügung gestellten Inhalte unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jede vom Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.
Zurück zur Listenansicht