DVFG Newsletter FlüssiggasAktuell
Dezember 2019 12/2019
Weihnachtsdekoration
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

während wir Ihnen diesen Newsletter zusenden, nehmen im Plenum des Bundesrates die steuerlichen Maßnahmen des sogenannten Klimaschutzpaketes voraussichtlich ihre letzte parlamentarische Hürde. Zuvor haben Beratungen im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zu einer Einigung auf ein höheres Einstiegslevel für die CO2-Bepreisung ab 2021 geführt.
Zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes liegt inzwischen eine Empfehlung der Bundesratsausschüsse vor – mit umfangreichen Änderungswünschen. So sollen etwa die Einschränkungen für den Einbau von Ölheizungen noch weiter reichen und schon ab 2022 gelten. Die noch ausstehenden Beratungen im Deutschen Bundestag werden sicherlich zahlreiche weitere Impulse mit sich bringen.
Das Jahr 2019 endet damit in der für die Flüssiggas-Branche relevanten Gesetzgebung mit deutlich höherer Dynamik als es die Gemengelage in der Großen Koalition lange vermuten ließ. Die Herausforderungen – aber damit auch die Chancen, sich als Partner des angestrebten Wandlungsprozesses zu positionieren – werden uns auch 2020 weiter begleiten.

Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr wünscht Ihnen
Ihr DVFG-Redaktions-Team
PDF-Newsletter
FlüssiggasAKTUELL 12/2019 · PDF
Inhaltsverzeichnis
Politik & Markt Politik & Markt
Vermittlungsausschuss einigt sich auf höhere CO2-Bepreisung
Technik & Normung Technik & Normung
Neuausgabe der Technischen Regel für Tankstellen in Kraft
Termine
Forum Flüssiggas 2020 vom 16.-18. Juni in Kassel
Politik & Markt

Vermittlungsausschuss einigt sich auf höhere CO2-Bepreisung

Am 18. Dezember 2019 hat der Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates erneut über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht verhandelt und sich auf einen höheren Einstiegspreis von 25 Euro pro Tonne CO2 ab 2021 geeinigt. Danach soll der Preis in Fünf-Euro-Schritten bis auf 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 schlug der Vermittlungsausschuss eine Preisspanne von mindestens 55 bis maximal 65 Euro pro Tonne CO2 vor.
Der Bundesrat hatte das Gesetz am 29. November 2019 in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Die anderen Bestandteile des sogenannten Klimaschutzpaketes – das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) sowie das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften – hatte der Bundesrat am 29. November trotz seiner zuvor geäußerten Bedenken passieren lassen. Mit der erzielten Einigung im Vermittlungsausschuss gilt der Weg jetzt als frei für die Verabschiedung des Gesetzes zur steuerlichen Umsetzung in der Plenarsitzung am Freitag, dem 20. Dezember. Der Deutsche Bundestag hatte alle Gesetzentwürfe bereits im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens verabschiedet.
Schild: Bundesrat
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Gebäudeenergiegesetz im Bundesrat

Am 9. Dezember 2019 haben die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude vorgelegt. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, die Kritik der Ausschüsse am Entwurf fiel jedoch umfangreich aus. So bringe der Gesetzesvorschlag keineswegs die im Zuge der Zusammenführung bestehender Regelungen angestrebte Vereinfachung für den Gebäudesektor. Auch werde der Entwurf dem Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis zum Jahr 2050 nicht gerecht. Ein künftiges Verbot von Ölheizungen begrüßten die Ausschüsse, da hierdurch ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen geleistet werden könne. Die Bundesratsausschüsse kritisierten allerdings, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen vom Einbauverbot für neue Ölheizungen zu umfangreich ausfielen. Sie sprachen sich daher für weitere Einschränkungen aus und plädierten zudem dafür, die Regelung bereits ab dem 1. April 2022 und nicht wie im Entwurf vorgesehen ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
Am 20. Dezember befasst sich das Plenum des Bundesrates mit den Empfehlungen der Ausschüsse. In den Deutschen Bundestag wurde der Entwurf bei Redaktionsschluss noch nicht eingebracht.

Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse stehen hier zum Download bereit.

Hamburger Senat: Klimaplan und Klimaschutzgesetz

Der Hamburger Senat hat sich am 3. Dezember 2019 auf eine Fortschreibung des landeseigenen Klimaplans sowie den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes verständigt. Bis 2030 soll laut Klimaplan der CO2-Ausstoß gegenüber dem Jahr 1990 um 55 Prozent sinken; bis 2050 soll Hamburg klimaneutral werden. Der Klimaplan setzt Minderungsziele für die Sektoren „Verkehr“, „Private Haushalte“, „Gewerbe, Dienstleistung, Handel“ sowie „Industrie“ fest. Maßnahmen zur Umsetzung werden darin ebenfalls beschrieben. Der entsprechende rechtliche Rahmen soll mit dem Entwurf des Klimaschutzgesetzes geschaffen werden. Nach dem Senatsbeschluss befasst sich die Hamburger Bürgerschaft mit der Gesetzesvorlage. Für die mit dem Gesetzentwurf verknüpfte Verfassungsänderung wird eine Zweidrittelmehrheit benötigt.

Weitere Informationen finden Sie hier.
Hafenstadt in der Dämmerung
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Technik & Normung

Neuausgabe der Technischen Regel für Tankstellen in Kraft

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 28. November 2019 die Neuauflage der Technischen Regel für Tankstellen in Kraft gesetzt. Die TRBS 3151/TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen wurde dazu im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die letzte Fassung der Technischen Regel stammte aus dem Jahr 2015.
Die TRBS 3151/TRGS 751 konkretisiert sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch die Gefahrstoffverordnung und stellt damit den aktuellen Stand der Technik für den Betrieb verschiedener Tankstellenarten dar. Dies schließt Ottokraftstoff-, Flüssiggas-, Erdgas- (komprimiert und tiefkalt verflüssigt) sowie Wasserstoff-Tankstellen ein. Da Diesel keine explosionsfähigen Gemische bildet, werden in der Technischen Regel mit Blick auf diesen Kraftstoff die Wechselwirkungen mit den anderen Kraftstoffarten betrachtet. Im Fokus der Überarbeitung stand die die Einführung von Flüssigerdgas- und Wassersstoff-Tankstellen, daher ergeben sich durch die Neuausgabe nur wenige Änderungen für den Energieträger Flüssiggas: So wurden die Anforderungen an die einzelnen Lagerbehälter vereinheitlicht, beispielsweise hinsichtlich der Abstände zu Brandlasten. Zudem entfällt mit der Neufassung die Zone 2 um das Sicherheitsventil von Flüssiggasbehältern als betriebsbedingte Austrittsstelle.

Das vollständige Dokument steht hier zum Download bereit.
Tankstellen-Zapfsäulen
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Neues aus den Regelwerken DIN und DVGW

Neue Normen und Entwürfe (DIN)

DIN 3389-1, Einbaufertige Isolierstücke – Teil 1: Gasleitungen und -anlagen bis 5 bar - Anforderungen und Prüfungen
Norm-Entwurf, Ausgabe 2020-01, Frist zur Stellungnahme bis 2020-03-29

Der Norm-Entwurf gilt für Anforderungen und Prüfungen von Isolierstücken, auch in Kombination mit Armaturen, die für den Einsatz in Gasanschlussleitungen geeignet sind und im Druck-/Nennweitenbereich der Tabelle 1 für Betriebstemperaturen von -20 °C bis +60 °C zum Einsatz kommen. Ebenfalls gültig ist der Entwurf für Isolierstücke mit erhöhter thermischer Belastbarkeit. Er ist relevant für die Hersteller, Planer und Anwender von Gasanlagen.
Die vorige Version der Norm aus dem Jahr 1984 wurde unter Berücksichtigung aktueller nationaler und europäischer Standards vollständig überarbeitet. Im Bereich der Wasserversorgung ist die Norm nicht mehr anwendbar, da dort kein Regelungsbedarf besteht. Anlagen über 5 bar werden in Teil 2 der Normenreihe, die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Teil 3 geregelt.


DIN 30665-1, Gasverbrauchseinrichtungen – Gasbrenner für Laboratorien (Laborbrenner) – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen
Norm-Entwurf Ausgabe 2020-01, Frist zu Stellungnahme bis 2020-04-06

Der Norm-Entwurf gilt für Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Prüfung von Gasbrennern ohne Gebläse, ohne Flammenüberwachungseinrichtungen, unter ständiger Aufsicht (beispielsweise in Unterrichtsräumen und Laboratorien), mit Gasen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260, mit Drücken bis 50 mbar betrieben werden, mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 3 kW. Der Entwurf gilt nicht für Laborbrenner mit Kartuschen.
Gegenüber der früheren Fassung aus dem Jahr 1982 wurde die Norm entsprechend des Standes der Technik aktualisiert. Aus dem Anwendungsbereich gestrichen wurden Kartuschenbrenner nach EN 521, neu hinzugekommen sind ergänzende Anforderungen für Bedienungsgriffe.


DIN 51622, Flüssiggase – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische mit einem maximalen Schwefelgehalt von 30 mg/kg - Anforderungen
Norm-Entwurf Ausgabe 2019-12, Frist zu Stellungnahme bis 2020-01-22

Der Norm-Entwurf definiert die Anforderungen und Prüfverfahren für technische Flüssiggase, Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische. Zum ersten Mal seit der vorherigen Ausgabe aus dem Jahr 1985 wird die Produktnorm für Flüssiggas überarbeitet. Maßgeblich hierbei ist eine Reduktion des Gesamtgehalts an flüchtigem Schwefel auf maximal 30 mg/kg. Darüber hinaus werden die Prüfmethoden auf den aktuellen Stand angepasst, nach heutigem Stand nicht mehr notwendige Prüfparameter gestrichen (Sulfidschwefel, Elementarschwefel, Summengrenzwert Permanentgase) sowie einige Spurenstoffe stärker reglementiert. Flüssiggas darf laut Entwurf künftig nicht mehr als 0,1 % 1,3-Butadien und 0,5 % Gesamt-Diene enthalten und gilt damit nicht als gesundheitsgefährdend.
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Termine

Messen und Tagungen

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Veranstaltungen des DVFG

Forum Flüssiggas 2020 _
Impressum
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
EnergieForum Berlin
Stralauer Platz 33–34
10243 Berlin
Telefon: +49 30 293671-0

Vertretungsberechtigte:
Rainer Scharr, (Vorsitzender)
Jobst-Dietrich Diercks (1. stellv. Vorsitzender)

Vereinsregistereintragung:
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Registernummer: 95 VR 22412 Nz

Umsatzsteuer-ID Nummer nach § 27s UStG:
DE 114108318
Verantwortlich im Sinne des & 55 Abs. 2 RStV:
Sabine Egidius
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
E-Mail: presse@dvfg.de
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