DVFG Newsletter FlüssiggasAktuell
Januar 2019 01/2019
großer Kamin in einer Wohnstube
© Fotolia - bezuglov.ua
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

beim Gebäudeenergiegesetz haben uns die ersten Wochen des neuen Jahres keinen Durchbruch beschert – der angekündigte Kabinettsbeschluss blieb weiterhin aus. Die sogenannte Kohlekommission hingegen konnte am frühen Morgen des 26. Januar nach langen und schwierigen Verhandlungen eine Einigung erzielen. Das beschlossene 133-Seiten-Dokument beinhaltet unter anderem die Empfehlung an die Bundesregierung, mindestens 40 Milliarden Euro an Strukturhilfe für die vom Kohleausstieg betroffenen Länder aufzubringen. Einen konkreten Plan für die Abschaltung der Kohlekraftwerke im Zeitfenster von 2023 bis 2030 sucht man im Abschlussbericht vergeblich; Details sollen in den kommenden Wochen ausgearbeitet werden. Auch angesichts der vorgesehenen Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber steht allerdings schon jetzt fest: Es wird teuer für die Steuerzahler.

Einen guten Start in den Februar wünscht Ihnen
Ihr Redaktions-Team
PDF-Newsletter
FlüssiggasAKTUELL 01/2019 · PDF
Inhaltsverzeichnis
Politik & Markt Politik & Markt
Kabinettsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz verschiebt sich
Technik & Normung Technik & Normung
DIN EN 589, Kraftstoffe – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren
Termine Termine
DVFG-Regionaltagungen 2019 – Save the Date!
Politik & Markt

Kabinettsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz verschiebt sich

Entgegen vorheriger Ankündigungen erfolgte auch im Januar kein Beschluss des Bundeskabinetts zum „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ (Gebäudeenergiegesetz). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigte auf eine Medienanfrage hin, dass es noch Abstimmungsbedarf zwischen den Ressorts gebe. In der vergangenen Legislaturperiode hatte das damalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Entwurf gearbeitet. Nun kritisiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), dass es an den bisherigen Beratungen des BMI und des BMWi zum neuen Aufschlag nicht beteiligt wurde. Das BMU wünscht sich unter anderem strengere Effizienzvorgaben für neue und sanierte Gebäude.
Heizkörper in Form eines Hauses
© Oleksandr Delyk - stock.adobe.com

Anpassung des Energiesteuersatzes: Autogas bleibt dauerhaft günstige Alternative

Seit Jahresbeginn greift eine neue Besteuerung für Flüssiggas als Kraftstoff. Der Deutsche Verband Flüssiggas wies anlässlich der nun anfallenden rund 3 Cent höheren Energiesteuer pro Liter darauf hin, dass Autogas für Verbraucher eine attraktive Alternative bleibt.
2018 lag die Besteuerung bei 11,6 Cent pro Liter Autogas. Noch bis 2022 profitieren Autogas-Fahrer wegen der niedrigen Emissionswerte des Alternativkraftstoffes von einem Steuervorteil. Ab 2019 steigt die Energiesteuer je Liter Autogas jährlich um etwa drei Cent, so dass der Fiskus ab 2023 insgesamt 14,7 Cent mehr pro Liter als 2018 verlangen wird. Doch selbst mit dem angepassten Energiesteuersatz bleibt Autogas vergleichsweise günstig: Im Dezember 2018 zahlten Verbraucher für Autogas an deutschen Tankstellen im Durchschnitt lediglich 63,3 Cent pro Liter.
Aufschrift AUTOGAS auf einer Straße
© Thomas Reimer - stock.adobe.com

Grenzwerte für Luftschadstoffe in der Diskussion

Eine Gruppe von Lungenfachärzten und klinischen Forschern hat sich in einem gemeinsamen Papier kritisch zu den geltenden Stickoxid-und Feinstaub-Grenzwerten geäußert und damit auch eine politische Diskussion ausgelöst. Nach Ansicht der Unterzeichner des Dokumentes fehlt derzeit eine wissenschaftliche Begründung für die Grenzwerte. Der Bundesverband der Pneumologen, Schlaf- und Beatmungsmediziner (BdP) hingegen wies diese Kritik kurz darauf zurück. Es sei „verstörend“, wenn Ärzte sich nicht klar für saubere Luft positionierten. Die geäußerten Zweifel am gesundheitlichen Nutzen der aktuellen Grenzwerte repräsentierten nicht die Meinung der deutschen Lungenärzte. Eine Diskussion über die Methodik von Studien dürfe nicht zu einer Bagatellisierung der Auswirkungen von Luftverschmutzung führen, so der BdP. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer kündigte nach dem Bekanntwerden des Papiers der Lungenfachärztegruppe an, die deutschen Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxid hinterfragen zu wollen. Bundesumweltministerin Svenja Schulze hingegen ermahnte Scheuer zu einer „Versachlichung der Debatte“.
Lunge des menschlichen Körpers

© peterschreiber.media - stock.adobe.com

Kontrolle von Diesel-Fahrverboten: Gegenäußerung der Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat seine Gegenäußerung zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, mit dem die Überwachung von Diesel-Fahrverboten durch Videokameras geregelt werden soll. In der Gegenäußerung wird hervorgehoben, dass derartige Kontrollen lediglich stichprobenartig und nicht flächendeckend umgesetzt werden sollen. Ferner sprach sich die Bundesregierung dafür aus, die auf diesem Weg erhobenen Daten spätestens zwei Wochen später zu löschen. Zuvor hatte der Entwurf eine Frist von sechs Monaten vorgesehen. Die Bundesregierung begründet ihre Änderungen mit datenschutzrechtlichen Vorbehalten. Der Bundesrat hatte zuvor „erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken“ gegen eine automatisierte Nummernschild-Erfassung geäußert.

Treibhausgasemissionen 2017 laut Umweltbundesamt leicht gesunken

Nach Berechnungen, die das Umweltbundesamt (UBA) im Januar 2018 final an die EU-Kommission übermittelt hat, wurden 2017 in Deutschland 906,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente ausgestoßen. Im Vergleich zum Jahr 1990 bedeutet dies 27,5 Prozent weniger CO2-Emissionen, im Vergleich zu 2016 0,5 Prozent beziehungsweise 4,4 Millionen Tonnen CO2 weniger.
Das UBA erklärte, dass sich vor allem der Verkehrssektor „weiterhin in die falsche Richtung“ bewege. Die Emissionen seien in diesem Bereich erneut gestiegen und lägen zwei Prozent über den Emissionen des Jahres 1990.
Die deutlichste Senkung des CO2-Ausstoßes kann für 2017 die Energiewirtschaft mit 19,5 Millionen Tonnen weniger vorweisen. Leicht gesunken sind die Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft, während die Emissionen im Bereich der industriellen Prozesse – bedingt durch eine gute konjunkturelle Entwicklung in der Metall- und der Zementindustrie – um 2,5 Prozent angestiegen sind.

Weitere Informationen zu den UBA-Daten finden Sie hier.
Gasregler

© Olivier Le Moal
Technik & Normung

Landesbauordnung NRW: 2,9-Tonnen-Behälter jetzt genehmigungsfrei

Seit Januar 2019 gilt in Nordrhein-Westfalen die Genehmigungsfreiheit für Flüssiggas-Behälter von bis zu drei Tonnen. Das entsprechende „Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW)“ war bereits im Dezember 2017 verabschiedet worden, sah jedoch eine Frist für das Inkrafttreten der Genehmigungsfreiheit vor. Mit der nun geltenden Regelung werden administrative Hürden bei der Installation von Behältern in Nordrhein-Westfalen erheblich verringert.
Flüssiggas-Behälter sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts und bis zu einer bestimmten Größe von der Genehmigungspflicht freigestellt. Da das Baurecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, können diese eigene Genehmigungsfreigrenzen festlegen. Zusätzlich existiert die sogenannte Musterbauordnung, die von der Landesbauministerkonferenz beschlossen wird und einer Harmonisierung der Landesbauordnungen dient. Die Musterbauordnung favorisiert die Genehmigungsfreigrenze von drei Tonnen, die daher auch von den Ländern sukzessive übernommen wurde.

Neues aus den Regelwerken DIN und DVGW

Neue Normen und Entwürfe (DIN)

DIN EN 589, Kraftstoffe – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren

Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 19 „Gasförmige und flüssige Kraft- und Brennstoffe, Schmierstoffe und verwandte Produkte aus Erdöl, mit synthetischem und biologischem Ursprung“ überarbeitet und ist derzeit zum März 2019 vorbestellbar.
Sie legt die Anforderungen und Prüfverfahren für gehandeltes und geliefertes LPG für Kraftfahrzeuge fest. Es gilt für Flüssiggas zum Betrieb von Fahrzeugen, die für den Betrieb mit diesem Kraftstoff bestimmt sind. Die Norm wird in der 10. BImSchV referenziert.

Gegenüber DIN EN 589:2012-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Reduzierung des Schwefelgrenzwertes auf 30 mg/kg;
b) Streichung der ASTM D 3246 zur Schwefelbestimmung durch oxidative Mikrocoulometrie, da dieses Verfahren eine Messung bei diesem Grenzwert nicht ermöglicht;
c) Aufnahme eines einzelnen Grenzwertes für Propan in Tabelle 1;
d) Aufnahme eines einzelnen Grenzwertes für 1,3-Butadien in Tabelle 1;
e) Einführung eines neuen Prüfverfahrens für die Bestimmung von 1,3-Butadien und der Kohlenwasserstoff-Zusammensetzung von LPG;
f) Einführung eines neuen Prüfverfahrens für die Bestimmung niedriger Schwefel-Werte in Flüssiggas (prEN 17178);
g) Einführung eines neuen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Abdampfrückstandes (EN 16423);
h) Aufnahme von Abschnitt 7 „Erläuterungen zu fahrzeugrelevanten Anwendungsproblemen, z. B. Rückstände in Verdampfern oder Injektoren“;
i) Aufnahme einer Verweisung auf EN 16942 bezüglich der Kennzeichnung von Tanksäulen nach den Anforderungen der neuen Richtlinie 2014/94/EU.


Neue Technische Regeln / Entwürfe (DVGW-Regelwerk)

G 280: Gasodorierung – Ausgabe 12/18 – Vorwort

Dieses Arbeitsblatt wurde vom Projektkreis „Überarbeitung G 280“ im Technischen Komitee „Gasförmige Brennstoffe“ erarbeitet. Es dient als Grundlage für die Odorierung von Gasen zur Versorgung der Allgemeinheit. Auslöser für die Überarbeitung des Arbeitsblattes waren die DVGW-Information Gas Nr. 20 sowie Forschungsergebnisse zum Einfluss von Odoriermitteln bei der Einspeisung konditionierter Biogase.

Das Arbeitsblatt informiert Anwender über die Odorierung, Sicherheitsmaßnahmen und Odorierungstechnik sowie deren Kontrolle. Weiterhin liefert es eine Übersicht der mitgeltenden Verordnungen, Normen und Bestimmungen, die bei Transport und Handhabung von Odoriermitteln zu berücksichtigen sind. Abschnitt 9 der neuen Fassung ersetzt den DVGW-Hinweis G 280-2 und fungiert als praktische Handhabe für Gasnetzbetreiber, die im Begriff stehen, das zu verteilende Gas mit einem anderen Odoriermittel zu odorieren.
Die überarbeitete Version ersetzt das DVGW-Arbeitsblatt G 280-1 (Juli 2012) sowie den DVGW-Hinweis G 280-2 (August 2004), DVGW-Hinweis G 280-3 (Mai 2008) und die DVGW-Information Gas Nr. 20 (Mai 2015).
_
Termine

Messen und Tagungen

_

Veranstaltungen des DVFG

DVFG-Regionaltagungen 2019 – Save the Date!
  • 09.10.2019: DVFG-Regionaltagung West
  • 13.11.2019: DVFG-Regionaltagung Nord/Ost
  • 27.11.2019: DVFG-Regionaltagung Süd
_
Impressum
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
EnergieForum Berlin
Stralauer Platz 33–34
10243 Berlin
Telefon: +49 30 293671-0

Vertretungsberechtigte:
Rainer Scharr, (Vorsitzender)
Jobst-Dietrich Diercks (1. stellv. Vorsitzender)

Vereinsregistereintragung:
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Registernummer: 95 VR 22412 Nz

Umsatzsteuer-ID Nummer nach § 27s UStG:
DE 114108318
Verantwortlich im Sinne des & 55 Abs. 2 RStV:
Sabine Egidius
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
E-Mail: presse@dvfg.de
Haftungsausschluss:
Die Inhalte des Newsletters werden stets mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Internetseiten, auf die per Link verwiesen wird.
Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Urheber- und Leistungsschutzrechte:
Die im Rahmen des Newsletters zur Verfügung gestellten Inhalte unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jede vom Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.
Zurück zur Listenansicht