FlüssiggasAktuell
Oktober 2020 10/2020
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

der November beschert uns nicht nur die Rückkehr zahlreicher Corona-Beschränkungen, sondern auch das Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes. Aus Sicht des Deutschen Verbandes Flüssiggas e. V. (DVFG) wird es der emissionsarmen Alternative Flüssiggas und ihren regenerativen Varianten den Rücken stärken. Im Verkehrssektor wird uns in den kommenden Wochen die geplante Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie „RED II“ mit ihren Auswirkungen auf die Erfüllungsoptionen für die Treibhausgasminderungs-Quote weiter begleiten. Der DVFG hat sich hierzu im Rahmen der Anhörung bereits kritisch positioniert.

Einen guten Start in den November und bleiben Sie gesund!

Ihr DVFG-Redaktions-Team
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FlüssiggasAKTUELL 10/2020 · PDF
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Inhaltsverzeichnis
DVFG
Trauer um Josef Bartmann
Politik & Markt
DVFG zur RED II-Umsetzung: Klimaschutzziele benötigen eine Vielzahl von Erfüllungsoptionen
Technik & Normung
Änderungen an Technischen Regeln (TRBS/TRGS)
Termine
DVFG-Regionaltagungen
DVFG

Trauer um Josef Bartmann

Die Flüssiggas-Branche trauert um Josef Bartmann, der am 18. Oktober 2020 im Alter von 84 Jahren verstorben ist. Er war über dreißig Jahre lang – zuletzt als Geschäftsführer – erfolgreich bei der Süddeutschen Gasgesellschaft mbH (Südgas) tätig, die später in die damalige Tyczka Totalgaz GmbH integriert wurde. Zudem brachte sich Josef Bartmann intensiv in die Verbandsarbeit beim DVFG ein. Die Weggefährten von Josef Bartmann werden seinen hohen persönlichen Einsatz für die Interessen und die Reputation der Branche mit großer Wertschätzung in Erinnerung behalten. Seinen Angehörigen und Freunden gilt unsere tiefe Anteilnahme. _
Politik & Markt

DVFG zur RED II-Umsetzung: Klimaschutzziele benötigen eine Vielzahl von Erfüllungsoptionen

Der DVFG hat im Rahmen der Anhörung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“ sowie die „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“ kritisiert. Beide Entwürfe dienen der Umsetzung von EU-Vorgaben und der Erreichung der EU-Ziele von Artikel 25 bis 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, „RED II“). Nach Ansicht des DVFG sind die Vorschläge ungeeignet, um den europäischen und nationalen Klimaschutzzielen im Verkehrssektor gerecht zu werden. Die Entwürfe fokussierten einzig die Elektromobilität – so würden jedoch Investitionen in andere Erfüllungsoptionen wie etwa synthetisches Flüssiggas blockiert. Die geplante Abschaffung der Erfüllungsoption des Quotenhandels mit konventionellem Flüssiggas verhindere zudem, dass das schon heute verfügbare Potenzial zur Treibhausgasminderung voll ausgeschöpft werde. Im Vergleich zu fossilem Benzin- und Dieselkraftstoff kann jedoch der CO2-Ausstoß pro Energieeinheit bereits mit konventionellem Flüssiggas um 21 beziehungsweise 23 Prozent vermindert werden. Der DVFG hat daher dafür plädiert, die Erfüllungsoption zur Minderung der Treibhausgasemissionen durch das Inverkehrbringen fossiler Kraftstoffe – insbesondere der emissionsarmen Alternative Flüssiggas – für den Übergangszeitraum bis 2026 zu verlängern. Wenn konventionelles Flüssiggas heute keine Anerkennung als Erfüllungsoption finde, werde dies die Entwicklung von klimaneutralem Flüssiggas massiv erschweren, mahnte der DVFG.

Lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme des DVFG zur RED II-Umsetzung.
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Autobahn
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Gebäudeenergiegesetz: neue Perspektiven für den Wärmemarkt

Das am 1. November 2020 in Kraft tretende Gebäudeenergiegesetz (GEG) markiert für den DVFG einen entscheidenden Schritt auf dem Weg, die emissionsarme Alternative Flüssiggas im Wärmemarkt noch breiter zu etablieren. Konventionelles wie biogenes Flüssiggas könne seinen Beitrag zur CO2-Reduktion damit weiter ausbauen, erklärte der DVFG-Vorsitzende Rainer Scharr. Das seit 2018 auf dem deutschen Markt verfügbare biogene Flüssiggas erfahre gesetzliche Anerkennung als massenbilanztauglicher Energieträger und als Erfüllungsoption für die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien. Konventionelles Flüssiggas werde durch die Absenkung des Primärenergiefaktors bei Nutzung in neuen KWK-Anlagen im Bestand gestärkt. Die Innovationsklausel des GEG lege darüber hinaus den Grundstein für die künftige Einbindung von synthetischem Flüssiggas, das mit Hilfe von regenerativem Strom erzeugt werden könne, so Scharr. Der leitungsunabhängige Energieträger biete so im Zuge der fortschreitenden Wärmewende insbesondere im ländlichen Raum neue Perspektiven. Unverständlich hingegen bleibe, warum der Gesetzgeber Flüssiggas im GEG nicht explizit als emissionsarme Alternative zu Heizöl und Kohle verankert habe. Mit dem Austausch von drei Millionen Ölheizungen in Gebäuden ohne Zugang zum Erdgasnetz gegen eine moderne Flüssiggas-Heizung könnten bundesweit pro Jahr vier Millionen Tonnen CO2 eingespart werden, wie eine Analyse der DBI Gas- und Umwelttechnik GmbH belegt. _

Brennstoffemissionshandel: Erhöhung der Zertifikatspreise beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Gesetzentwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen, mit dem die Zertifikatspreise im Rahmen des 2021 startenden Emissionshandels erhöht werden. Der Einstiegspreis wird nun bei 25 Euro pro Tonne CO2 liegen. Der Bundesrat hat am 9. Oktober ebenfalls seine Zustimmung zur BEHG-Änderung erteilt. 2019 hatte der Bundesrat im Zuge der Beratungen zum Klimapaket 2030 wegen steuergesetzlicher Regelungen den Vermittlungsausschuss angerufen. Im anschließenden Vermittlungsverfahren hatten sich der Deutsche Bundestag und der Bundesrat auf die nun mit der BEHG-Änderung umgesetzte Erhöhung der Zertifikatspreise verständigt.
Der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitete Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022) hingegen ist noch nicht verabschiedet. Der Verordnungsentwurf, zu dem sich der DVFG im August positioniert hatte, konkretisiert die Vorgaben zur Umsetzung des Emissionshandels. Er definiert erstmals verbindliche Emissionsfaktoren für die Jahre 2021 und 2022 und legt Berichtspflichten für die betroffenen Energieträger fest.
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Tablet mit Darstellung verschiedener Werte
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Umweltbundesamt: Maßnahmen aus Klimaschutzprogramm 2030 reichen nicht für angestrebte CO2-Reduktion

Das Umweltbundesamt (UBA) gelangt in dem am 21. Oktober 2020 veröffentlichten Teilbericht „Abschätzung der Treibhausgasminderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung“ zu dem Schluss: Die derzeit vorgesehenen Maßnahmen der Bundesregierung werden nicht ausreichen, um den Treibhausgasausstoß bis 2030 wie angestrebt um mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Referenzjahr 1990 zu senken.
Neben der Reduzierung der Kohleverstromung und dem Ausbau der erneuerbaren Energien attestiert der Bericht zwar auch der ab 2021 geltenden CO2-Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr eine Minderungswirkung. Dennoch werde man nach aktuellem Stand der Maßnahmenplanung nur eine Absenkung von insgesamt etwa 51 Prozent erreichen. In der Energiewirtschaft werde die Zielverfehlung im Jahr 2030 rund elf Millionen Tonnen CO2 betragen, im Gebäude- und Verkehrssektor rund 17 beziehungsweise 33 Millionen Tonnen CO2.

Der Teilbericht zur Treibhausgasminderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2030 steht als Download auf der Website des Umweltbundesamtes zur Verfügung.

Wärmemarkt: zusätzliche Mittel für Förderprogramme bewilligt

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 8. Oktober 2020 zugestimmt, zusätzliche Mittel für die Förderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Gebäudesektor bereitzustellen. Insgesamt werden weitere rund 2,2 Milliarden Euro für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm (MAP) für erneuerbare Energien verfügbar. Damit ist die Finanzierung der Programme für das Jahr 2020 abgesichert. Für das kommende Jahr ist geplant, die bestehenden Programme in der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) mit korrespondierender Mittelausstattung zusammenzuführen.
Die Bundesregierung hatte die Förderprogramme zu Beginn dieses Jahres im Zuge der Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 erweitert und damit eine hohe Nachfrage ausgelöst. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rechnet beim Programm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ für 2020 mit einer Verdreifachung der Anträge von rund 76.000 im Vorjahr auf voraussichtlich bis zu 240.000.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des BMWi zur Erhöhung der Mittelausstattung.
Bautechnische Zeichnung
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Technik & Normung

Änderungen an Technischen Regeln (TRBS/TRGS)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zum 2. Oktober 2020 Änderungen zu Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Gefahrstoffe (TRGS) bekanntgegeben. Für den Umgang mit Flüssiggas sind relevant:

TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen”
  • Nummer 4.1.6 bezüglich der Ausführung von Abreißkupplungen für Zapfsäulen wurde geändert.
TRGS 723 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische”
  • Abschnitt 5.1, Absatz 6 wurde geändert. Diese Änderung betrifft Explosionsgefährdungen durch hybride Gemische, die jedoch im Zusammenhang mit Flüssiggas nur bei seltenen Anwendungsfällen auftreten.

Die technischen Regeln können in der geänderten Fassung auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) heruntergeladen werden.

Gesetzentwurf zur Neuordnung des Anlagenrechts

Bereits am 24. September 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen bekanntgegeben. Am 27. Oktober hat sich der DVFG im Rahmen einer Verbändeanhörung zum Vorschlag positioniert.
Notwendig wurde die Anpassung des ProdSG durch die ab dem 16. Juli 2021 greifende Marktüberwachungsverordnung der Europäischen Union (EU) 2019/1020. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Überarbeitung des nationalen Marktüberwachungsgesetzes (MÜG, Entwurf) für nicht harmonisierte Marktüberwachungsvorschriften. Das ProdSG soll nun um Aspekte zur Marktüberwachung bereinigt werden, die mit der EU-Marktüberwachungsverordnung und dem MÜG konkurrieren. Zugleich wird die Überarbeitung des ProdSG als Gelegenheit genutzt, Regelungen aus dem Gesetz herauszunehmen, die nicht die Produktsicherheit selbst betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Dafür wird ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) geschaffen. Der Adressat im ÜAnlG ist anders als im ProdSG nicht der Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer, sondern der Betreiber. Flüssiggas-Anlagen fallen als überwachungsbedürftige Anlagen künftig in den Bereich des ÜAnlG. Das ÜAnlG zielt wie auch schon das ProdSG zunächst auf gewerblich genutzte Anlagen ab, dient jedoch durch einen Querverweis in der Musterfeuerungsverordnung in Teilen auch als Grundlage für privat genutzte Anlagen. Die Anpassung des Querverweises muss jedoch noch in den entsprechenden Länderfeuerungsverordnungen vollzogen werden.
In der Verbändeanhörung hat sich der DVFG insbesondere für eine Konkretisierung der Anforderungen an das Anlagenkataster (AnKa) im Rahmen des Gesetztes selbst oder einer zusätzlichen Verordnung eingesetzt, die auch die Interessen der Betreiber berücksichtigt.

Neues aus den Regelwerken DIN und DVGW 

Neue Normen und Entwürfe (DIN)

DIN 30682-1
, Gasgeräte – Gewerbliche Wäschereimaschinen – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
Norm-Entwurf, Ausgabe 2020-11, Frist zur Stellungnahme 2021-02-02

Diese Norm legt die Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung und Prüfung von Gasverbrauchseinrichtungen für Wäschereimaschinen fest. Sie gilt für gewerbliche Waschmaschinen, Mangeln und Trocknungsmaschinen, die nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 betrieben werden. Diese Norm gilt nicht für Trocknungsmaschinen nach DIN EN 1458. Gegenüber DIN 30682:1982-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Aktualisierung auf den Stand der Technik;
  2. Klarifizierung des Anwendungsbereichs;
  3. Aktualisierung der Begriffe;
  4. Aktualisierung der Verweisungen und in Bezugnahme geltender Normen;
  5. aktualisierte Anforderungen;
  6. Vorgaben zur Kennzeichnung und Aufstellung.



DIN 30682-2, Gasgeräte – Gewerbliche Wäschereimaschinen – Teil 2: Konformitätserklärung
Norm-Entwurf, Ausgabe 2020-11, Frist zur Stellungnahme 2021-02-02

Das Dokument definiert die Anforderungen an die Konformitätsbewertung von gewerblichen Wäschereimaschinen und ist nur in Verbindung mit DIN 30682-1:2020-11 anzuwenden. Gegenüber DIN 30682:1982-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Aktualisierung auf den Stand der Technik;
  2. Präzisierung des Anwendungsbereichs;
  3. Umfang der Überwachung aufgenommen.



DIN EN 17613, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Verrohrung aus Verbundwerkstoffen zum Einsatz mit LPG in der Flüssig- und Gasdruck-Phase – Auslegung und Herstellung
Norm-Entwurf, Ausgabe 2020-11, Frist zur Stellungnahme 2020-12-16

Der Norm-Entwurf bestimmt die Anforderungen an die Konstruktion, Herstellung und Prüfung von Verrohrungen für den Einsatz mit Flüssiggas in der Flüssig- sowie der Dampfdruckphase. Das Dokument ist für Flüssiggas-Verrohrungen mit einem höchsten zulässigen Druck von maximal 25 bar anwendbar.


DIN EN 14427, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau
Norm-Entwurf, Ausgabe 2020-11, Frist zur Stellungnahme 2020-12-16

Der Norm-Entwurf enthält Mindestanforderungen an die Werkstoffe, die Auslegung, den Bau, die Baumusterprüfungen sowie Prüfungen bei der Herstellung von vollumwickelten Flaschen aus Verbundwerkstoff mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter für Flüssiggas mit einem Prüfdruck von 30 bar, die Umgebungstemperaturen ausgesetzt sind. Das Dokument regelt:

  • nur Flaschen, die mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgestattet sind;
  • Flaschen mit einem Liner aus metallischem (geschweißt oder nahtlos) oder nichtmetallischem Werkstoff (oder einer Kombination aus beidem), der durch Fasern aus Glas, Kohlenstoff oder Aramid (oder einer Kombination daraus) verstärkt ist;
  • Flaschen aus Verbundwerkstoff ohne Liner.

Nach diesem Norm-Entwurf hergestellte Flaschen sind für Temperaturen von bis zu -40 °C geeignet. Nicht im Dokument enthalten sind Regelungen zur Gestaltung, zum Anbringen und zur Leistung von abnehmbaren Schutzhüllen. Gegenüber DIN EN 14427:2014-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Änderung einiger Begriffe und Aufnahme weiterer Begriffe;
  2. in Abschnitt 4.3.2.4 wurde ein Satz zu nicht metallischen Linern ergänzt;
  3. Aufnahme von Abschnitt 4.7;
  4. Aufnahme von Abschnitt A.4.5.1.3.2 in Anhang A;
  5. Anhang C mit der Umweltschutzkarte wurde gestrichen;
  6. redaktionelle Überarbeitung der Norm.



DIN EN 16728, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweißte und hartgelötete Stahlflaschen – Wiederkehrende Inspektion
Norm, Ausgabe 2020-11

Die Norm regelt die Verfahren für die wiederkehrende Inspektion von ortsbeweglichen, wiederbefüllbaren Flaschen für Flüssiggas mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l und gilt für:

  • geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas, die mit alternativer Gestaltung und Konstruktion hergestellt wurden;
  • geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas;
  • Flüssiggas-Flaschen aus Verbundwerkstoff;
  • umformte Flaschen.

Sie gilt nicht für dauerhaft in Fahrzeugen eingebaute Flaschen. Gegenüber DIN EN 16728:2018-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Begriff 3.5 wurde geändert, Begriffe 3.11 und 3.12 wurden hinzugefügt;
  2. in 5.3.1 wurde ein Satz gestrichen und eine Anmerkung hinzugefügt;
  3. in 5.3.3.2.1 wurden die Listenpunkte e) und g) geändert;
  4. Anhang F wurde überarbeitet;
  5. die Literaturhinweise wurden ergänzt;
  6. redaktionelle Überarbeitung der Norm;

Gegenüber DIN EN 16728:2020-07 wurden folgende Korrekturen vorgenommen:

  1. in Tabelle F.3 wurde die Formatierung der Gleichung zur Bestimmung des Berstdruckpunkts (BPP) einer repräsentativen Probe korrigiert;
  2. in 4.2, 4.4 und F.2.4.1 wurde die Übersetzung angepasst.



Neue Normen und Entwürfe (DVGW)

G 260 Entwurf: Gasbeschaffenheit
Ausgabe 2020-09, Einspruchsfrist: 15.12.2020

Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 bestimmt die Beschaffenheitsanforderungen von Brenngasen in der öffentlichen Gasversorgung. Die für die Flüssiggas-Branche relevanteste Änderung gegenüber der Version aus dem Jahr 2013 ist die Anpassung der Beschaffenheits-Anforderungen an jene der DIN 51622. Neben neuen Grenzwerten für 1,3 Butadien und Gesamtdiene betrifft dies insbesondere die Absenkung des Schwefelgehalts von 50 ppm auf 30 ppm. Diese Absenkung erfolgt ebenfalls im Einklang mit der DIN EN 589, die die Beschaffenheit von Flüssiggas als Kraftstoff (Autogas) festlegt. Somit liegt ein einheitlicher Schwefelgehalt in allen Regelwerken der Flüssiggas-Beschaffenheit für die nicht-industriellen Anwendung vor. Der DVFG war an der Überarbeitung des Arbeitsblattes beteiligt.

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Termine

Veranstaltungen des DVFG

DVFG-Regionaltagungen 2020
  • 11. November 2020: Regionaltagung Süd
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Impressum
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
EnergieForum Berlin
Stralauer Platz 33–34
10243 Berlin
Telefon: +49 30 293671-0

Vertretungsberechtigte:
Rainer Scharr, (Vorsitzender)
Jobst-Dietrich Diercks (1. stellv. Vorsitzender)

Vereinsregistereintragung:
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Registernummer: 95 VR 22412 Nz

Umsatzsteuer-ID Nummer nach § 27s UStG:
DE 114108318
Verantwortlich im Sinne des & 55 Abs. 2 RStV:
Sabine Egidius
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
E-Mail: presse@dvfg.de
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